MATERIALIEN FÜR DIE WAHLEN
📁 In diesem Verzeichnis findet ihr Plakate und Sharepics für die Wahlen im November 2024
📁 In diesem Verzeichnis findet ihr Plakate und Sharepics für die Wahlen im Januar 2025
Euer Plakat fehlt? Schickt uns eine Mail!
- Die Dateien liegen als PDF (z.B. zum Drucken), als PNG (beispielsweise für Facebook oder Instagram) und als SVG (und somit editierbar) vor.
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Falls ihr ausgedruckte Aufrufe oder Wahlplakate wollt, sagt uns Bescheid, wir schicken sie euch per Hauspost oder ggf. auch an Privatadressen.
Bitte beachtet: es gibt zwei Arten von Plakaten: Kandidaturaufrufe und Wahlplakate.
- Der Kandidaturaufruf ruft – wie der Name sagt – dazu auf , zu kandidieren. Er sollte so bald wie möglich und bis zum Ende der Kandidaturfrist online sein bzw.aushängen.
- Anschließend kann der Wahlaufruf eingesetzt werden, der zur Teilnahme an der Wahl aufruft.
Videokonferenz zur Vorstellung von Kandidat*innen
In einigen Fächern wurden in den letzten Semester Videokonferenzen zur Vorstellung der Kandidat*innen durchgeführt. Dies war eine sehr gute Aktion und kam auch in Fächern, in denen die Zahl der Plätze und der Kandidat*innen gleich sind, gut an. Es ist auch eine Alternative dazu, dass sich die Kandidat*innen online auf der Homepage und/oder bei Instagram vorstellen. Oder sie tanzen was auf TikTok vor.
So können die Wahlberechtigten informiert abstimmen und die Kandidat*innen sich durch die Fragen schon darauf vorbereiten, was an Themen auf sie zukommt.
Neutralitätspflicht bei Wahlen!
Die Fachschaften sind nach § 65a Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) Teil der Verfassten Studierendenschaft. Diese ist gemäß § 65 Abs. 1 LHG BW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gemäß § 65 Abs. 4 LHG BW zur Neutralität verpflichtet. Der Fachschaftsrat ist ein gewähltes Gremium zur Vertretung der Studienfachschaft und mithin aller Studierenden eines Faches (§§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 OrgS). Als Organ der Verfassten Studierendenschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 OrgS) ergibt sich für den Fachschaftsrat somit ebenfalls eine Neutralitätspflicht aus § 65 Abs. 4 LHG BW. Für den Doktorandenkonvent als Gremium der Uni gilt das analog.
Das bedeutet für Fakultäts- und Senatswahlen:
- wenn mehrere Listen aufgestellt sind, müsst ihr über alle (oder keine) Listen informieren
- wenn Studierende aus verschiedenen Fächern auf einer Liste kandidieren, müsst ihr über alle Kandidat*innen informieren
- wenn ihr Kosten für Wahlwerbung übernehmen wollt, müsst ihr in einem transparenten Verfahren alle antretenden Listen/Kandidat*innen eurer Fakultät/für den Senat unterstützen
Das bedeutet für Fachschaftsrats- und StuRa-Wahlen (und Wahlen zum Doktorandenkonvent):
- wenn mehrere Personen für einen Fachschaftsrat kandidieren, müsst ihr über alle (oder keine) Kandidat*innen informieren
- wenn mehrere Listen für die StuRa-Wahl aufgestellt werden, müsst ihr über alle (oder keine) Listen informieren