Orgasatzung neu.docx
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198
199
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
321
322
323
324
325
326
327
328
329
330
331
332
333
334
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
345
346
347
348
349
350
351
352
353
354
355
356
357
358
359
360
361
362
363
364
365
366
367
368
369
370
371
372
373
374
375
376
377
378
379
380
381
382
383
384
385
386
387
388
389
390
391
392
393
394
395
396
397
398
399
400
401
402
403
404
405
406
407
408
409
410
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
421
422
423
424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434
435
436
437
438
439
440
441
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
452
453
454
455
456
457
458
459
460
461
462
463
464
465
466
467
468
469
470
471
472
473
474
475
476
477
478
479
480
481
482
483
484
485
486
487
488
489
490
491
492
493
494
495
496
497
498
499
500
501
502
503
504
505
506
507
508
509
510
511
512
513
514
515
516
517
518
519
520
521
522
523
524
525
526
527
528
529
530
531
532
533
534
535
536
537
538
539
540
541
542
543
544
545
546
547
548
549
550
551
552
553
554
555
556
557
558
559
560
561
562
563
564
565
566
567
568
569
570
571
572
573
574
575
576
577
578
579
580
581
582
583
584
585
586
587
588
589
590
591
592
593
594
595
596
597
598
599
600
601
602
603
604
605
606
607
608
609
610
611
612
613
614
615
616
617
618
619
620
621
622
623
624
625
626
627
628
629
630
631
632
633
634
635
636
637
638
639
640
641
642
643
644
645
646
647
648
649
650
651
652
653
654
655
656
657
658
659
660
661
662
663
664
665
666
667
668
669
670
671
672
673
674
675
676
677
678
679
680
681
682
683
684
685
686
687
688
689
690
691
692
693
694
695
696
697
698
699
700
701
702
703
704
705
706
707
708
709
710
711
712
713
714
715
716
717
718
719
720
721
722
723
724
725
726
727
728
729
730
731
732
733
734
735
736
737
738
739
740
741
742
743
744
745
746
747
748
749
750
751
752
753
754
755
756
757
758
759
760
761
762
763
764
765
766
767
768
769
770
771
772
773
774
775
776
777
778
779
780
781
782
783
784
785
786
787
788
789
790
791
792
793
794
795
796
797
798
799
800
801
802
803
804
805
806
807
808
809
810
811
812
813
814
815
816
817
818
819
820
821
822
823
824
825
826
827
828
829
830
831
832
833
834
835
836
837
838
839
840
841
842
843
844
845
846
847
848
849
850
851
852
853
854
855
856
857
858
859
860
861
862
863
864
865
866
867
868
869
870
871
872
873
874
875
876
877
878
879
880
881
882
883
884
885
886
887
888
889
890
891
892
893
894
895
896
897
898
899
900
901
902
903
904
905
906
907
908
909
910
911
912
913
914
915
916
917
918
919
920
921
922
923
924
925
926
927
928
929
930
931
932
933
934
935
936
937
938
939
940
941
942
943
944
945
946
947
948
949
950
951
952
953
954
955
956
957
958
959
960
961
962
963
964
965
966
967
968
969
970
971
972
973
974
975
976
977
978
979
980
981
982
983
984
985
986
987
988
989
990
991
992
993
994
995
996
997
998
999
1000
1001
1002
1003
1004
1005
1006
1007
1008
1009
1010
1011
1012
1013
1014
1015
1016
1017
1018
1019
1020
1021
1022
1023
1024
1025
1026
1027
1028
1029
1030
1031
1032
1033
1034
1035
1036
1037
1038
1039
1040
1041
1042
1043
1044
1045
1046
1047
1048
1049
1050
1051
1052
1053
1054
1055
1056
1057
1058
1059
1060
1061
1062
1063
1064
1065
1066
1067
1068
1069
1070
1071
1072
1073
1074
1075
1076
1077
1078
1079
1080
1081
1082
1083
1084
1085
1086
1087
1088
1089
1090
1091
1092
1093
1094
1095
1096
1097
1098
1099
1100
1101
1102
1103
1104
1105
1106
1107
1108
1109
1110
1111
1112
1113
1114
1115
1116
1117
1118
1119
1120
1121
1122
1123
1124
1125
1126
1127
1128
1129
1130
1131
1132
1133
1134
1135
1136
1137
1138
1139
1140
1141
1142
1143
1144
1145
1146
1147
1148
1149
1150
1151
1152
1153
1154
1155
1156
1157
1158
1159
1160
1161
1162
1163
1164
1165
1166
1167
1168
1169
1170
1171
1172
1173
1174
1175
1176
1177
1178
1179
1180
1181
1182
1183
1184
1185
1186
1187
1188
1189
1190
1191
1192
1193
1194
1195
1196
1197
1198
1199
1200
1201
1202
1203
1204
1205
1206
1207
1208
1209
1210
1211
1212
1213
1214
1215
1216
1217
1218
1219
1220
1221
1222
1223
1224
1225
1226
1227
1228
1229
1230
1231
1232
1233
1234
1235
1236
1237
1238
1239
1240
1241
1242
1243
1244
1245
1246
1247
1248
1249
1250
1251
1252
1253
1254
1255
1256
1257
1258
1259
1260
1261
1262
1263
1264
1265
1266
1267
1268
1269
1270
1271
1272
1273
1274
1275
1276
1277
1278
1279
1280
1281
1282
1283
1284
1285
1286
1287
1288
1289
1290
1291
1292
1293
1294
1295
1296
1297
1298
1299
1300
1301
1302
1303
1304
1305
1306
1307
1308
1309
1310
1311
1312
1313
1314
1315
1316
1317
1318
1319
1320
1321
1322
1323
1324
1325
1326
1327
1328
1329
1330
1331
1332
1333
1334
1335
1336
1337
1338
1339
1340
1341
1342
1343
1344
1345
1346
1347
1348
1349
1350
1351
1352
1353
1354
1355
1356
1357
1358
1359
1360
1361
1362
1363
1364
1365
1366
1367
1368
1369
1370
1371
1372
1373
1374
1375
1376
1377
1378
1379
1380
1381
1382
1383
1384
1385
1386
1387
1388
1389
1390
1391
1392
1393
1394
1395
1396
1397
1398
1399
1400
1401
1402
1403
1404
1405
1406
1407
1408
1409
1410
1411
1412
1413
1414
1415
1416
1417
1418
1419
1420
1421
1422
1423
1424
1425
1426
1427
1428
1429
1430
1431
1432
1433
1434
1435
1436
1437
1438
1439
1440
1441
1442
1443
1444
1445
1446
1447
1448
1449
1450
1451
1452
1453
1454
1455
1456
1457
1458
1459
1460
1461
1462
1463
1464
1465
1466
1467
1468
1469
1470
1471
1472
1473
1474
1475
1476
1477
1478
1479
1480
1481
1482
1483
1484
1485
1486
1487
1488
1489
1490
1491
1492
1493
1494
1495
1496
1497
1498
1499
1500
1501
1502
1503
1504
1505
1506
1507
1508
1509
1510
1511
1512
1513
1514
1515
1516
1517
1518
1519
1520
1521
1522
1523
1524
1525
1526
1527
1528
1529
1530
1531
1532
1533
1534
1535
1536
1537
1538
1539
1540
1541
1542
1543
1544
1545
1546
1547
1548
1549
1550
1551
1552
1553
1554
1555
1556
1557
1558
1559
1560
1561
1562
1563
1564
1565
1566
1567
1568
1569
1570
1571
1572
1573
1574
1575
1576
1577
1578
1579
1580
1581
1582
1583
1584
1585
1586
1587
1588
1589
1590
1591
1592
1593
1594
1595
1596
1597
1598
1599
1600
1601
1602
1603
1604
1605
1606
1607
1608
1609
1610
1611
1612
1613
1614
1615
1616
1617
1618
1619
1620
1621
1622
1623
1624
1625
1626
1627
1628
1629
1630
1631
1632
1633
1634
1635
1636
1637
1638
1639
1640
1641
1642
1643
1644
1645
1646
1647
1648
1649
1650
1651
1652
1653
1654
1655
1656
1657
1658
1659
1660
1661
1662
1663
1664
1665
1666
1667
1668
1669
1670
1671
1672
1673
1674
1675
1676
1677
1678
1679
1680
1681
1682
1683
1684
1685
1686
1687
1688
1689
1690
1691
1692
1693
1694
1695
1696
1697
1698
1699
1700
1701
1702
1703
1704
1705
1706
1707
1708
1709
1710
1711
1712
1713
1714
1715
1716
1717
1718
1719
1720
1721
1722
1723
1724
1725
1726
1727
1728
1729
1730
1731
1732
1733
1734
1735
1736
1737
1738
1739
1740
1741
1742
1743
1744
1745
1746
1747
1748
1749
1750
1751
1752
1753
1754
1755
1756
1757
1758
1759
1760
1761
1762
1763
1764
1765
1766
1767
1768
1769
1770
1771
1772
1773
1774
1775
1776
1777
1778
1779
1780
1781
1782
1783
1784
1785
1786
1787
1788
Organisationssatzung
der Verfasste Studierendenschaft
der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Präambel
Wir als Studierende der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg geben uns diese Satzung für die Verfasste Studierendenschaft. Wir tun dies in der Überzeugung einer unverzichtbaren Einheit von Lehre und Forschung, im Bewusstsein unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Akteur*innen des Wissenschaftsbetriebs und als Mitglieder einer sich wandelnden Gesellschaft. In diesem Sinne geben wir, die Studierenden der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg, uns folgende Satzung, um uns nach sechsunddreißig Jahren staatlich verordneter Sprachlosigkeit als Verfasste Studierendenschaft zu konstituieren.
Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Heidelberg vertritt durch ihre Organe die Interessen der Studierenden innerhalb wie außerhalb der Universität. Interessen, Bedürfnisse und Wünsche der Studierenden müssen in den Organen der Verfassten Studierendenschaft berücksichtigt und ernsthaft diskutiert werden. Grundlegend für ihre Arbeit sind Toleranz, Partizipation und Inklusion. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wirkt sie bestehenden gesellschaftlichen Benachteiligungen von Studierendengruppen aktiv entgegen.
I Allgemeines
§ 1 Grundlagen
(1) Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Heidelberg sind Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft (nachfolgend Studierendenschaft oder VS ) und sind aufgerufen, aktiv an ihrer Arbeit teilzuhaben.
(2) Die Studierendenschaft verschreibt sich demokratischen Prinzipien. Sie arbeitet überparteilich, lehnt jede Form von Diskriminierung ab und arbeitet aktiv gegen derartige Tendenzen.
(3) Die studentischen Vertreter*innen der Verfassten Studierendenschaft in den Gremien der Universität sind den Organen der Verfassten Studierendenschaft rechenschafts- und berichtspflichtig. Alle studentischen Mitglieder in den Gremien der Universität sind gehalten, den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft zu folgen. § 10 Absatz 2 LHG bleibt jedoch unberührt.
(4) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von den Studierenden Beiträge unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erhoben. Darüber hinaus kann die Studierendenschaft finanzielle Zuwendungen, insbesondere der Universität, erhalten. Näheres regeln die Beitrags- und die Finanzordnung.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat gemäß § 65 Absatz 2 LHG unbeschadet der Zuständigkeit der Universität und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Universität Heidelberg nach §§ 2 bis 7 LHG,
3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Universität Heidelberg, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen (§ 65 Absatz 3 LHG).
(3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft – im Rahmen der Gesetze – ein politisches Mandat wahr.
§ 3 Organe der Studierendenschaft
(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft sind:
1. Der Studierendenrat (StuRa) als legislatives Organ
mit der Sitzungsleitung als Teilorgan
2. Die Referatekonferenz (RefKonf) als exekutives Organ
mit dem Vorsitz und den einzelnen Referaten als Teilorgane
3. Die Schlichtungskommission (SchliKo)
4. Der Wahlausschuss als unabhängiges Wahlorgan
(2) Die dezentralen Organe der Studierendenschaft sind:
1. Die Fachschaftsvollversammlungen
2. Die Fachschaftsräte
3. weitere, soweit in Anhang D dieser Organisationssatzung vorgesehen.
(3) Die Organe tagen öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und die Organisationssatzung keine andere Regelung vorsieht oder zulässt.
(4) Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben. Die Geschäftsordnung des StuRa findet auf seine Ausschüsse und Kommission entsprechend Anwendung, sofern diese keine eigene Geschäftsordnung haben. Gleiches gilt für die dezentralen Organe nach Absatz 2.
§ 4 Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen von Studierendenschaften
(1) Die Studierendenschaft der Universität Heidelberg ist Teil der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach § 65 a Absatz 8 LHG.
(2) Über den Eintritt in und den Austritt aus regionalen, landes-, bundes- oder europaweiten oder internationalen Verbänden von Studierendenschaften bzw. anderer Organisationen, entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit.
II Urabstimmung (UA)
§ 5 Zweck der Urabstimmungen
Die Urabstimmung ermöglicht die Befragung aller Studierenden zu einer Sachfrage und sollte insbesondere für bedeutende Entscheidungen genutzt werden.
§ 6 Zustandekommen der Urabstimmungen
(1) Eine Urabstimmung findet statt
1. auf Beschluss des Studierendenrats mit absoluter Mehrheit ,
2. auf Antrag einer/s oder mehrerer Mitglieder der Studierendenschaft unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen.
(2) Der Antrag auf eine Urabstimmung ist schriftlich mit Unterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der Studierendenschaft beim Wahlausschuss einzureichen.
(3) Der Wahlausschuss gibt Vordrucke für Unterschriftenlisten für die Urabstimmungen aus, welche fälschungssicher sein sollen.
(4) Die Ausgabe der Unterschriftenlisten sowie das genaue Übergabedatum werden von einem Mitglied des Wahlausschusses und dem / der / den antragstellenden Studierenden per Unterschrift bestätigt.
(5) Die Unterschriftenlisten müssen in den auf diesen Zeitpunkt folgenden sechs Wochen unterschrieben und beim Wahlausschuss eingereicht werden.
(6) Ist das Quorum von einem Zwanzigstel nicht erreicht, haben aber mindestens ein Hundertstel der Mitglieder der Studierendenschaft unterschrieben, so muss der StuRa sich mit dem Thema der UA befassen und über die Durchführung der entsprechenden Urabstimmung beschließen.
(7) Der Wahlausschuss prüft – abgesehen von der Unterschriftenliste – die formellen Voraussetzungen des Antrags und entscheidet über die Zulassung der Urabstimmung.
(8) Die Antragstellenden können bei einer Ablehnung der Zulassung der Urabstimmung durch den Wahlausschuss die SchliKo anrufen, diese entscheidet endgültig und verbindlich.
§ 7 Organisation und Ablauf der Urabstimmung
(1) Eine Urabstimmung muss in der Vorlesungszeit stattfinden.
(2) Die Urabstimmung findet an den von dem*der Vorsitzenden des Wahlausschusses festzusetzenden Tagen statt. Der erste Abstimmungstag muss mindestens vier Wochen nach Zulassung des Antrages (§ 6 Absatz 7) liegen und muss aber zeitnah durchgeführt werden. Der / die / antragstellende/n Studierenden ist / sind zu hören. Eine Zusammenlegung der Urabstimmung mit anderen Wahlen der Studierendenschaft oder der akademischen Selbstverwaltung soll angestrebt werden.
(3) Vor der Urabstimmung organisiert der StuRa mindestens eine Urversammlung für alle Studierenden. An ihrer Vorbereitung und Durchführung sind ggf. die Antragstellenden der Urabstimmung zu beteiligen. Die Urversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch der Studierenden über das Thema, das zur Urabstimmung gestellt werden soll.
(4) Näheres bestimmt die Wahlordnung.
§ 8 Beschlüsse der Urabstimmung
(1) Ein Beschluss durch eine Urabstimmung kommt zustande, wenn mehr Abstimmende die Vorlage angenommen als abgelehnt haben und die Zahl der Abstimmenden mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten beträgt .
(2) Der Beschluss einer Urabstimmung ist für die VS und ihre Organe bindend, wenn sie nicht in folgenden von § 65 LHG aufgeführten Bereichen Vorgaben macht:
1. Haushalts- und Wirtschaftsplan,
2. Satzungen, ausgenommen der Organisationssatzung,
3. grundsätzliche Angelegenheiten.
Bei Uneinigkeit darüber, ob eine grundsätzliche Angelegenheit vorliegt, entscheidet die Schlichtungskommission.
(3) Der Beschluss einer Urabstimmung kann innerhalb von vier Jahren nur von einer weiteren Urabstimmung wieder aufgehoben werden. Ferner vom Studierendenrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen.
(4) Ein bindender Beschluss der Urabstimmung hebt ihm widersprechende Beschlüsse anderer Organe der Studierendenschaft auf.
(5) Beschlüsse aller anderen Organe, die durch Beschluss aus einer Urabstimmung außer Kraft gesetzt werden sollen, werden nicht vollzogen, sobald die Urabstimmung in Bezug auf diese Angelegenheit vom Wahlausschuss zugelassen ist und der Vollzug nicht rechtlich zwingend ist.
III Fachschaften
§ 9 Allgemeines
(1) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft nach § 65a Absatz 4 LHG, im Folgenden Fakultätsfachschaft genannt. Die Zugehörigkeit zur Fakultätsfachschaft richtet sich danach, für welche Fakultät die Studierenden gemäß § 22 Absatz 3 LHG als Mitglieder wählbar und wahlberechtigt sind.
(2) Universitätsweit gliedert sich die Studierendenschaft auf Fachebene in Studienfachschaften. Diese können auch standortorientiert, fachübergreifend oder fakultätsübergreifend gebildet werden. Gibt es in einer Fakultät nur eine Studienfachschaft ist sie zugleich Fakultätsfachschaft.
§ 10 Fakultätsfachschaften
Die Studienfachschaften einer Fakultät können gemeinsam auf Fakultätsebene Strukturen für die Fakultätsfachschaft bilden. Um dem StuRa für die Fakultätsfachschaft Satzungen und Ordnungen vorzulegen, bedarf es der Zustimmung aller Studienfachschaften dieser Fakultät. Die Zustimmung muss vom zuständigen Organ der Studienfachschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln erteilt werden.
(2) Im Rahmen dieser Ordnungen ist zu regeln, wie studentische Vertreter*innen im Fakultätsrat nach § 65 a Absatz 6 LHG benannt werden. Kommt eine solche Ordnung nicht zustande, entscheidet der Studierendenrat über die Vertreter*innen.
(3) Etwaige Organe, deren Aufgaben und Struktur sind im Anhang D dieser Organisationssatzung aufzuführen.
§ 11 Studienfachschaften
(1) Die Studienfachschaft vertritt durch ihre Organe (§§ 12 und 13) die Belange der Studierendenschaft gemäß § 65 Absatz 2 LHG auf Ebene der Fächer.
(2) In einer Liste der Studienfachschaften in Anhang B dieser Satzung wird festgehalten, die Studierenden welcher Studiengänge von welcher Studienfachschaft vertreten werden. Einer Studienfachschaft soll hierbei mindestens ein Studiengang mit Hauptfachcharakter zugeordnet werden.
(3) Die Studienfachschaft stellt in der Regel die VS-Vertreter*innen der Gremien im Bereich der von ihr vertretenen Fächer.
(4) Für Studienfachschaften gelten die Regelungen nach Anhang C dieser Organisationssatzung. Abweichende Regelungen für bestimmte Fachschaften sind in Anhang D aufgeführt. Für die Konstitution gilt das Verfahren nach Anhang A dieser Satzung.
(5) Organe der Studienfachschaft sind mindestens die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat.
§ 12 Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder einer Studienfachschaft.
(2) Die gefassten Beschlüsse sind bindend für den Fachschaftsrat.
(3) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden:
1. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder
2. auf schriftlichen Antrag von einem Hundertstel der Mitglieder der Studienfachschaft.
(4) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss öffentlich und in geeigneter Weise sowie ortsüblich bekannt gemacht werden.
(5) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Organisationssatzung.
§ 13 Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat ist das von den Mitgliedern der Studienfachschaft gewählte Vertretungsorgan. Er nimmt die Interessen der Mitgli eder der Studienfachschaft wahr und vertritt diese innerhalb der VS, sowie gegen über der Uni versität und in der Gesellschaft.
(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft sind wahlberechtigt. Jede*r Studierende ist nach Maßgabe der Wahlordnung in einer Studienfachschaft wählbar. Es findet eine Personenwahl statt.
(3) Der Fachschaftsrat hat mindestens zwei Mitglieder.
(4) Der Fachschaftsrat nimmt das Vorschlagsrecht der Studienfach schaft bezüglich der Verteilung der Qualitätssicherungsmittel wahr, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Amtszeit der Fachschaftsräte soll mindestens ein volles Semester betragen und maximal drei davon. Sie beginnt entweder am 1. April oder am 1. Oktober eines Jahres.
(6) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Organisationssatzung und ergänzend dazu die Wahlordnung.
§ 14 Entsendung in den StuRa und Kooperationen
(1) Die Mitglieder der Studienfachschaft wählen die Vertreter*innen der Studienfachschaft im Studierendenrat direkt . Alternativ entsendet der Fachschaftsrat die Vertreter*innen der Studienfachschaft in den Studierendenrat. §13 Absatz 2 gilt entsprechend. Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Organisationssatzung und ergänzend dazu die Wahlordnung
(2) Studienfachschaften können sich zur Führung einer gemeinsamen Stimme im Studierendenrat oder anderen Gremien in Kooperationen zusammenschließen. Hierbei führt eine Studienfachschaft die Stimme.
(3) Die Bildung einer Kooperation für den StuRa erfolgen durch eine Vereinbarung der beteiligten Studienfachschaften. Diese muss mindestens enthalten:
1. die Namen der beteiligten Studienfachschaften
2. eine Regelung, welche Studienfachschaft die Stimme führt und ob , wenn der/ die Vertreter*in dieser stimmführenden Studienfachschaft verhindert ist auch dieselbe Studienfachschaft eine*n Stellvertreter*in benennt oder einer andere n Studienfachschaft dieses Recht zusteht,
3. Datum und Unterschriften von jeweils mindestens einem Fachschaftsratsmitglied jeder beteiligte n Studienfachschaft.
Diese Kooperationsvereinbarung muss von den Fachschaftsvollversammlungen aller beteiligten Studienfachschaften beschlossen worden sein .
Sie muss dem Studierendenrat mitsamt den Fachschaftsvollversammlungs-Protokollen über die Genehmigung der Vereinbarung bis zwei Wochen vor der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für den StuRa angezeigt werden. Die Kooperationen werden zum Beginn der nächsten Legislaturperiode wirksam ( § 23 Absatz 2).
(4) Kooperationen gelten bis eine Fachschaft austritt. Der Austritt ist von der Fachschaftsvollversammlung zu beschließen. Austritte (und damit die Auflösung der Kooperation) werden erst zum Beginn einer Legislaturperiode ( § 23 Absatz 2) gültig. Austritte müssen dem Studierendenrat bis zwei Wochen vor der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Studierendenrat angezeigt werden und sind durch das Protokoll der Fachschaftsvollversamlung nachzuweisen.
(4) Studienfachschaften oder Kooperationen von Studienfachschaften müssen mindestens hundert Studierende vertreten, um ein Stimmrecht im Studierendenrat zu erhalten.
§ 15 aktive und passive Studienfachschaften
(1) Studienfachschaften erhalten einen aktiven Status und damit Stimmrecht im Studierendenrat mit der zweiten Teilnahme ihrer*ihres Vertreter*in an einer Studierendenratssitzung im laufenden Semester.
(2) Studienfachschaften, die im vorangegangenen Semester nach Absatz 1 als aktiv galten, sind im folgenden Semester ebenfalls aktiv.
(3) Eine Studienfachschaft, deren Vertreter*in , an der letzten Sitzung des vorausgehenden Semesters teilgenommen hat, erlangt nach der Teilnahme an der ersten Sitzung im darauffolgenden Semester den aktiven Status.
(4) Sofern die stimmführende Studienfachschaft einer Kooperation den aktiven Status besitzt, gelten auch alle anderen Studienfachschaften der Kooperation als aktiv.
(5) Die Sitzungsleitung des StuRa führt eine Liste über die Anwesenheit der Studienfachschaften in den StuRa-Sitzungen.
IV Hochschulgruppen und studentische Initiativen
§ 16 Hochschulgruppen und studentische Initiativen
(1) Studierende können sich in Hochschulgruppen und/oder studentischen Initiativen organisieren.
(2) Die Studierendenschaft und ihre Referate unterstützen die Hochschulgruppen und studentische Initiativen, sofern diese im Sinne der Prinzipien der Studierendenschaft arbeiten. Über die Art der Unterstützung entscheidet das zuständige Organ der Studierendenschaft auf Antrag.
V Studierendenrat (StuRa)
§ 17 Allgemeines und Aufgaben
(1) Der Studierendenrat ist das legislative Organ der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 65 a Absatz 3 Satz 2 LHG.
(2) Der Studierendenrat ist auf zentraler Ebene für alle Angelegenheiten der Studierendenschaft nach § 2 dieser Satzung zuständig, insbesondere für:
1. Einrichtung und Aufhebung von Referaten, Wahl und Abwahl der Referent*innen und der Vorsitzenden der Studierendenschaft;
2. Wahl und Abberufung der Vertreterin / des Vertreters der VS im Senat (§ 65a Absatz 6 Satz 2 LHG );
3. Wahl und Abwahl der Mitglieder der in dieser Organisationssatzung oder in anderen Satzungen vorgesehenen Ausschüssen und Kommissionen der VS;
4. Wahl und Abberufung von studentischem Vertreter*innen in Gremien auf zentraler und dezentraler Ebene (sofern dieses Recht nicht von Fakultäts- oder Studienfachschaften wahrgenommen wird) der Universität Heidelberg, des Studierendenwerks, der Stadt, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden oder von anderen Organen gewählt wird;
5. Einreichen von Vorschlägen insbesondere für studentische Mitglieder in Kommissionen und Ausschüssen des Senates oder anderer Organe (§ 65a Absatz 6 Satz 1 LHG); wenn dem StuRa kein Wahlrecht nach Nr. 4 zufällt;
7. Empfehlungen an Vertreter*innen bezüglich der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln;
8. die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen (siehe auch § 4);
9. die Abgabe von weitreichender und bedeutender Stellungnahmen und Anträgen gegenüber der Universität, dem Studierendenwerk, der Regierung und dem Gesetzgeber oder der Öffentlichkeit;
10. Beschlüsse über die Unterstützung studentischer Gruppen und Initiativen und die Art der Unterstützung, sofern nicht dezentral einzelne Fachschaften oder auf zentraler Ebene Referate zuständig sind.
(3) Er beschließt, ob ein Haushaltsplan nach §106 LHO oder ein Wirtschaftsplan im Sinne des §110 LHO geführt wird und beschließt diesen.
(4) Er beschließt Satzungen der Studierendenschaft einschließlich der Änderungen dieser Organisationssatzung und ihrer Anhänge in den in Abschnitt VIII festgelegten Verfahren.
§ 18 Zusammensetzung
(1) Dem Studierendenrat gehören an:
1. die Vertreter*innen der Studienfachschaften und Kooperationen von Studienfachschaften nach (§ 19),
2. die in universitätsweit gewählten Listenvertreter*innen (§ 20),
3. die Mitglieder der Referatekonferenz (§29 Absätze 1 und 2).
Alle diese Mitglieder besitzen Stimmrecht bei Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten.
(2) Ordentliches Stimmrecht besitzen grundsätzlich:
1. die Vertreter*innen der aktiven (§ 15) Studienfachschaften und Kooperationen von Studienfachschaften (§ 19),
2. die in universitätsweiten Wahlen gewählten Listenvertreter*innen (§ 20).
Die ordentlich stimmberechtigten Mitglieder sind alleine befugt , in allen Angelegenheiten zu stimmen, die über Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten hinausgehen. Die Zahl der momentan (beachte Absatz 3) ordentlich Stimmberechtigten ist alleine maßgebend für die Beschlussfähigkeit und die Berechnung von Mehrheiten anhand der Mitgliederzahl .
(3) Der Studierendenrat kann ordentlich stimmberechtigten Mitgliedern ihr ordentliches Stimmrecht und daraus resultierende Mitgliedschaftsrechte im Studierendenrat aberkennen, wenn sie an der Sitzung nicht teilnehmen oder vertreten werden und dies bereits in der letzten Sitzung der Fall war. Der Beschluss hat sofortige Wirkung. Das Mitglied erlangt seine Rechte wieder durch formlosen Antrag an die Sitzungsleitung des StuRa (konkludentes Handeln genügt – bspw. Sitzungsteilnahme).
§ 19 Vertreter*innen der Studienfachschaften und Kooperationen
(1) Die Wahl der Vertreter*innen der Studienfachschaften, die Bildung von Kooperationen und die Bestimmung derer Vertreter*innen bestimmt sich nach § 15 . Die gewählten Vertreter*innen sind der Sitzungsleitung des StuRa mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Eine Studienfachschaft oder Kooperation, die
1. bis einschließlich vier vom Hundert aller Studierenden vertritt, erhält einen Sitz,
2. bis einschließlich acht vom Hundert aller Studierenden vertritt, erhält zwei Sitze,
3. mehr als acht vom Hundert Studierenden vertritt, erhält drei Sitze.
§ 20 Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat
(1) In einer universitätsweiten Wahl werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Listenvertreter*innen in den Studierendenrat gewählt.
(2) Die Gesamtzahl der Sitze für die Listenvertreter*innen ist abhängig von der Wahlbeteiligung bei der Wahl. Liegt die Wahlbeteiligung bei null vom Hundert , so werden keine Sitze vergeben. Ab einer Wahlbeteiligung von fünfzig vom Hundert ist die Anzahl gleich der Höchstzahl der Vertreter*innen d er Studienfachschaften im Studierendenrat. Diese Höchstzahl ergibt sich, wenn jede der in Anhang B aufgeführten Studienfachschaften alle ihre Sitze nach § 19 Absatz 2 besetzt und keine Kooperationen existieren. Dazwischen wird linear interpoliert und kaufmännisch gerundet. Grundlage für die Berechnung der Größe der Studienfachschaften ist die zum Zeitpunkt der Auflegung des Wähler* innenverzeichnisses für die Wahl der Listenvertreter*innen nach § 19 aktuelle Studierendenstatistik der Universität.
(3) Gewählt wird mit offenen Listen. Jede*r Wahlberechtigte kann Stimmen auf die einzelnen Kandidaten*innen der Liste verteilen. Die Sitze werden auf die Listen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Saint- Lague) verteilt und innerhalb der Listen nach Anzahl der Stimmen der Kandidaten.
(4) Wer schon als Vertreter*in einer Studienfachschaft Mitglied im Studierendenrat ist, kann nicht für eine andere Studienfachschaft oder eine Liste kandidieren. Es ist unzulässig, gleichzeitig bei einer Direktwahl als Fachschaftsvertreter*in und als Listenvertreter*in für den Studierendenrat zu kandidier en. Wer nach der Wahl für eine Fachschaft in den Studierendenrat entsandt wird, verliert seinen*ihren Listenplatz.
(5) Die Wahl findet im Sommersemester frühestens sechsundvierzig Wochen, spätestens achtundfünfzig Wochen nach der letzten Wahl statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Studierendenrat auf Vorschlag des Wahlausschusses und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln diesen Zeitraum vergrößern. Die genauen Wahltage bestimmt der / die Vorsitzende des Wahlausschusses . Eine Zusammenlegung der Wahl zum Studierendenrat mit eventuell stattfindenden Urastimmungen oder den Wahlen der akademischen Selbstverwaltung soll angestrebt werden.
(6) Die Wahl und die erste darauffolgende Sitzung des Studierendenrates mit den neu gewählten Listenvertreter*innen finde n in der Vorlesungszeit statt.
(7) Näheres bestimmt die Wahlordnung.
§ 21 Vertretung von stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern
(1) Im Fall einer direkten Wahl von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften gilt:
Es sind bei einer direkten Wahl die Bewerber*innen, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der Stimmen zur Stellvertretung berufen. Ist die Zahl der Stellvertreter erschöpft, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig.
(2) Im Fall von Entsendung von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften gilt:
Die Studienfachschaft entsendet Mitglieder und Stellvertreter*innen in den StuRa. Bei der Entsendung wird eine Reihenfolge festgelegt. Ist die Zahl der Stellvertreter erschöpft, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig.
(3) Bei Kooperationen werden Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechen angewandt, wenn die Kooperationsvereinbarung nicht anderes bestimmt.
(4) Regelung im Fall von gewählten Listenvertreter*innen, gilt:
Diejenigen Bewerber*innen eines Listenvorschlags, die keinen Sitz erhalten haben, sind in absteigender Reihenfolge der Stimmen zur Stellvertretung berufen. Ist die Liste erschöpft , ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig.
(5) Verhinderte Mitglieder und ggf. deren Stellvertreter*innen müssen
1. ihre Stellvertreter*innen frühzeitig unter Angabe des Sitzungstermins über ihre Verhinderung informieren. Sollten der/die nächste Stellvertreter*in auch verhindert sein, tut er/sie dies auch, solange bis die Liste abgearbeitet ist.
2. die Sitzungsleitung frühzeitig, spätestens bis zur in der Geschäftsordnung genannten Frist vor Sitzungsbeginn, schriftlich darüber informieren, dass sie verhindert sind. Die Sitzungsleitung kann nach Ermessen auch spätere Meldungen zulassen, wenn die Geschäftsordnung dies nicht anders regelt. Liegt keine Mitteilung über die Verhinderung vor, kann keine Vertretung erfolgen.
§ 22 Studierendenratsitzung
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist im Studierendenrat rede- und antragsberechtigt. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsordnung .
(2) Die Sitzungen des Studierendenrat sind grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Studierendenrat tagt während der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat.
(4) Alles Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die sich der StuRa gibt.
§ 23 Sitzungsleitung
(1) Der Studierendenrat wählt in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode für deren Dauer eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung beruft die Sitzungen des Studierendenrats ein, bereitet diese vor und nach, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, übt während der Sitzung das Ordnungsrecht aus, dokumentiert die Beschlüsse und vertritt den Studierendenrat gegenüber den anderen Organen der VS. Zur Einberufung von Sitzungen ist sie zudem in den in der Geschäftsordnung näher bezeichneten Fällen, insbesondere auf Antrag einer qualifizierten Minderheit der Mitglieder oder der Referatekonferenz verpflichtet.
(2) Zur ersten Sitzung des Studierendenrats mit den neu gewählten Listenvertreter*innen lädt der Wahlausschuss ein. Diese findet zeitnah nach Beginn des auf die Wahl folgenden Wintersemesters statt. Mit dieser ersten Sitzung der neu gewählten Listenvertreter*innen beginnt d ie neue Legislaturperiode des Studierendenrats. Mit ihr endet die Amtszeit der vorherigen Listenvertreter*innen.
(3) Die Sitzungsleitung veranlasst, dass ein Protokoll verfasst wird, aus dem der wesentlichen Verhandlungsgang, die Anträge, Beschlüsse und Ergebnisse ersichtlich sind. Das Protokoll ist auf angemessene Weise öffentlich zugänglich zu machen.
§ 24 Beschlussfähigkeit
(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlich Stimmberechtigten (§ 18 Abs. 2). anwesend ist. Für Tagesordnungspunkte, die bereits einmal wegen Beschlussunfähigkeit vertagt wurden, ist der StuRa in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Studierendenrat gilt als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines ordentlich Stimmberechtigten von der Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.
ODER
Zu Beginn jeder Studierendenratssitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest. Danach gilt sie als gegeben. Auf Antrag eines ordentlich Stimmberechtigten ist die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung erneut festzustellen.
(3) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Studierendenrats.
§ 25 Abwahl
(1) Vom Studierendenrat gewählte Amtsträger*innen und Gremienmitglieder können von diesem mit der absoluten Mehrheit abgewählt werden. Für die Abwahl von Mitgliedern der Schlichtungskommission bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(2) Im Falle des*der Finanzreferent*in nach § 65b Absatz 2 LHG muss die Abwahl mit einer Wiederbesetzung des Amtes verbunden sein.
VI Referate und Referatekonferenz (RefKonf)
§ 26 Referate
(1) Der Studierendenrat setzt Referate für einzelne Arbeitsbereiche ein. Diese arbeiten selbständig und unter eigener Verantwortung , führen in ihrem Aufgabenbereich die Beschlüsse des Studierendenrats aus und erstellen Beschlussvorlagen für denselben. Die Referate vertreten die Studierendenschaft in ihrem Aufgabenbereich in Hochschule und Gesellschaft. Alle Referate, mit Ausnahme des Finanz- und Haushaltsreferates sowie der Autonomen Referate, können jederzeit vom Studierendenrat mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
(2) Für jedes Referat wählt der Studierendenrat maximal vier Referent*innen aus der Studierendenschaft für eine Amtszeit von einem Jahr. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Grundsätzlich arbeiten die Referate offen und bieten allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung.
(4) Die Referent*innen sind an die Beschlüsse des Studierendenrat gebunden. Existiert zu einer relevanten Fragestellung kein Beschluss des Studierendenrats , so führen die Referent*innen einen solchen herbei.
(5) Kann in dringenden Fällen kein Beschluss im Studierendenrat eingeholt werden, so vertreten die Referate den Studierendenrat nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der bisherigen Beschlüsse und Diskussionen. Der Studierendenrat ist hierüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
(6) Der Studierendenrat stellt den Referaten Finanzmittel und Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Näheres regelt insbesondere die Finanzordnung.
(7) Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein Referat selbstständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens drei Monate nach Tätigung (im Quartalsbericht) bekannt gemacht werden. Finanzbeschlüsse sind monatlich bekannt zu machen.
(8) Ist ein Referat unbesetzt und gibt es auch keine kommissarische Amtsführung bisheriger Referent*innen, so nimmt die Referatekonferenz die Aufgaben des Referats wahr und teilt sie unter ihren Mitgliedern auf beziehungsweise delegiert sie.
§ 27 Finanz- und Haushaltsreferat
(1) Die Studierendenschaft richtet dauerhaft ein Referat ein, welches für die Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten der Studierendenschaft zuständig ist. Das Referat wird besetzt mit:
1. dem*der Finanzreferent*in nach § 65b Absatz 2 LHG;
2. auf Beschluss des StuRa ggf. einem*einer weiteren Referent*in, der*die zusammen mit der Person nach Nr. 1 die Aufgaben des Referates übernimmt, ausgenommen der Aufgaben, die rechtlich dem*der Finanzreferent*in nach § 65 b Absatz 2 LHG vorbehalten sind.
(2) Das Referat arbeitet insbesondere mit der*dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65b Absatz 2 LHG und den Finanzver antwortlichen der Fachschaften zusammen.
(3) Die Referent*innen sind gegenüber dem Studierendenrat rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig.
§ 28 Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft
(1) Der Studierendenrat wählt in der dritten Sitzung jeder Legislaturperiode zwei Mitglieder der Studierendenschaft verschiedenen Geschlechts als Vorsitzende der Studierendenschaft. Sie müssen beide unbeschränkt geschäftsfähig und zur tatsächlichen Führung der Amtsgeschäfte im Stande sein.
(2) Die Vorsitzenden leiten die Referatekonferenz als das exekutive Kollegialorgan der Studierendenschaft (§ 65a Absatz 3 Satz 4 und 5 LHG). Sie bereiten die Sitzungen vor und nach und koordinieren die Umsetzung der Beschlüsse.
(3) Die Vorsitzenden vertreten die Studierendenschaft gemäß § 65a Absatz 3 Satz 5 LHG gemeinschaftlich als deren gesetzliche Vertreter*innen und nehme die damit verbundenen Leitungsaufgaben in der Verwaltung der VS wahr. Im Innenverhältnis sind s ie hierzu nur im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Organe ermächtigt.
(4) Weitere Aufgaben fallen den Vorsitzenden nur zu, wenn sie ihnen durch Gesetz oder andere staatlichen Rechtsvorschriften oder durch Satzungen der VS ausdrücklich zugeschrieben werden.
(5) Die Referatekonferenz kann aus dem Kreis der Referenten eine Stellvertreter für den Vorsitzenden und aus dem Kreis der Referentinnen einer Stellvertreterin für die Vorsitzende wählen. Die Entscheidung muss durch den Studierendenrat auf dessen nächster Sitzung bestätigt werden; bis dahin hat sie vorläufige Wirkung.
Ist der*die Vorsitzende aufgrund unvermeidbarer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände außerstande, seinen *ihren Aufgaben nachzukommen, so werden die Aufgaben von seinem*ihrer Stellvertreter*in wahrgenommen. Die Feststellung trifft entweder der*die Vorsitzende selbst durch schriftliche Erklärung oder die Referatekonferenz mit dem Studierendenrat durch gleichlautenden Beschluss, der jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf. Der*die Stellvertreter*in nimmt die Aufgaben ebenfalls wahr, wenn die Position des*der Vorsitzenden vakant ist.
(6) Sind sowohl die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin vakant oder sind beide aufgrund unvermeidbarer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände außerstande den Aufgaben nachzukommen , so übt der bzw. die verbliebene Vorsitzende das Amt bis zur Nachwahl der vakanten Position bzw. Ende der Verhinderung mit Alleinvertretungsrecht aus. Jedoch nur dann, wenn Referatekonferenz und Studierendenrat dies unter Angabe der zeitlichen Begrenzung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen; andernfalls ruhen die Geschäfte bis zur Nachwahl eines*einer Vorsitzenden. Diese Bestimmung kann nicht so ausgelegt werden, dass einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden Alleinvertretungsrecht erteilt werden kann.
(7) Sind beide Vorsitzende verhindert, die Sitzungen der Referatekonferenz zu leiten, bestimmt die Referatekonferenz im Ei nvernehmen mit den Vorsitzenden ein Referat, das die Leitung der Referatekonferenz übernimmt. Sind die Positionen beider Vorsitzenden vakant, so überträgt die Referatekonferenz ihren Vorsitz pro tempore auf ein Referat. Die Stellvertretung nach Absatz 3 findet auf die Leitung der Referatekonferenz keine Anwendung.
§ 29 Autonome Referate
(1) Autonome Referate haben den Zweck, gesellschaftlich benachteiligten Studierenden zu ermöglichen, ihre Interessen nach dem Prinzip der Selbstvertretung wahrzunehmen und ihrer Benachteiligung in Hochschule und Gesellschaft entgegenzuwirken.
(2) Ein autonomes Referat ist eine aktive Gruppe von Studierenden aus dem Kreis der Studierenden, die sich selbst bezüglich eines jeweiligen Kriteriums betroffen fühlen (Selbst- und Fremdzuschreibung) und den StuRa und die RefKonf über den Umgang damit beraten.
(3) Es gibt autonome Referate für:
1. Betroffene von geschlechtsspezifischer Diskriminierung
2. von Diskriminierung aus Gesundheitsgründen betroffene Studierende (autonomes Gesundheitsreferat),
3. Betroffene von Rassismus und Diskriminierung aufgrund kultureller Zuschreibungen,
4. Betroffene von sexualitätsbezogener Diskriminierung.
(4) Auf Antrag von Betroffenen können weitere autonome Referate gegründen werden, indem sie in Absatz 3 hinzugefügt werden.
(5) § 26 Absatz 6 und 7 gelten entsprechend.
(7) Das autonome Referat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Referent*innen im Studierendenrat. Sollte der Fall eintreffen, dass nach zwei aufeinander folgenden Vorschlägen keine*r vom StuRa bestätigt werden, wird der Fall der Schlichtungskommission vorgetragen. Das autonome Referat regelt seine Angelegenheiten selbst und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 30 Referatekonferenz (RefKonf)
(1) Die regelmäßige Zusammenkunft aller Referent*innen (auch der autonomen Referate) und der Vorsitzenden der Studierendenschaft ist die Referatekonferenz (RefKonf). Sie ist das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Absatz 3 Satz 3 LHG.
(2) Der*die Vertreter*in der VS im Senat und die Mitglieder der Sitzungsleitung des Studierendenrats gehören ebenfalls der Referatekonferenz an.
(3) Die Referatekonferenz ist ausschließlich für Angelegenheiten der „Exekutiven“ zuständig, die sinnvoll nur von der gesamte „Exekutiven“ behandelt werden können, über die zwischen mehreren zuständigen Referaten eine Meinungsverschiedenheit besteht, wenn ein Gesetz, eine andere Rechtsvorschrift, eine Satzung der VS oder der Studierendenrat dies ausdrücklich vorsehen, wenn eine Angelegenheit von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung ist und im Ausnahmefall dann nicht der StuRa zuständig sein sollte oder bei Angelegenheiten der Mitarbeiter, die nicht zum Ta gesgeschäft des Vorsitzes gehören. In jedem Fall achtet sie dabei aber auf die Eigenständigkeit und Zuständigkeit der einzelnen Referate und die Zuständigkeit des Studierendenrats. Ferner dient sie dem Austausch unter den Referenten*innen und Vorsitzenden.
(4) Die Referatekonferenz ist ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, die dem StuRa zustehen, wenn nicht absehbar ist, dass dieser rechtzeitig und beschlussfähig zusammentritt und die Angelegenheit wirklich unaufschiebbar ist. Dazu zählt insbesondere die Wahl von Interims Vertreter*innen in Gremien außerhalb der VS (§ 17 Absatz 2 N ummer 2, 4 und 5 ) oder das Abgeben von Stellungnahmen (§ 17 Abs atz 2 N ummer 8 ); § 26 Abs atz 5 gilt entsprechend. In keinem Fall zählen dazu Angelegenheiten nach § 17 Absatz 2 N ummer 1, 3, 6, 7, Absatz 3, Absatz 4 und § 6 Absatz 1 N ummer 1. Über das Vorhaben ist vorab oder in der Sitzung die Sitzungsleitung des Studierendenrats in Kenntnis zu setzen; widerspricht sie, so hat die Referatekonferenz den Beschluss zu unterlassen.
(5) Wenn die RefKonf beschlussfassend tätig wird, besitzt
1. bei Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten jedes Mitglied (Absatz 1 und 2) eine Stimme.
2. in allen Angelegenheiten, die über Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten hinausgehen (ordentliche Stimme) jedes Referat, ausgenommen der autonomen Referate, und der Vorsitz eine Stimme. Kommt es unterer den Referent*innen eines Referates oder unter den Vorsitzenden zu keiner Einigung über die Stimmabgabe, so ist die Stimme als Enthaltung zu zählen.
(6) Beschlüsse der Referatekonferenz oder der Referate können auf Antrag von drei ordentlich stimmberechtigten Mitgliedern des Studierendenrats mit absoluter Mehrheit im Studierendenrat aufgehoben werden. Ein solcher Antrag ist spätestens in der zweiten Sitzung des Studierendenrat nach vorläufiger Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen.
Handelt es sich um Finanzbeschlüsse, ist deren nachträgliche Aufhebung nur möglich, sofern der Beschluss noch nicht abgerechnet wurde und der/die Begünstigte noch kein e Leistungen in Erwartung auf die Unterstützung getätigt hat.
(7) Die Sitzungen der Referatekonferenz sind grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung der RefKonf.
(8) Alles Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die sich die Referatekonferenz gibt. Absatz 6 gilt entsprechend.
VII Schlichtungskommission (SchliKo)
§ 31 Aufgaben
(1) Die Schlichtungskommission ist zuständig:
Wenn Vorwürfe erhoben werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 LHG überschritten.
Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen und Gremien der Studierendenschaft.
Bei Ein sprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit von Sitzungen der Organe der Verfassten Studierendenschaft. Dies umfasst insbesondere Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Einberufung dieser Sitzungen.
In einem Fall nach § 28 Absatz 7.
Bei Uneinigkeit über das Vorliegen einer grundsätzlichen Angelegenheit nach § 8 Absatz 3.
In allen weiteren Fällen, die ihr durch Satzungen der Studierendenschaft zugewiesen werden.
(2) Als Wahlprüfungsausschuss ist die Schlichtungskommission zuständig:
1. Über die Anfechtung von Wahlen und Urabstimmungen zu entscheiden.
2. Die Untersc hriftenliste für Urabstimmungen zu überprüfen.
In allen weiteren Fällen, die ihr durch die Wahlordnung zugewiesen werden.
§ 32 Zusammensetzung
(1) Die Schlichtungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keinem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft angehören. Die Schlichtungskommission soll aus drei Männern und drei Frauen, bestehen.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Studierendenrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gewählt.
(3) Zur Konstituierung der Schlichtungskommission sind drei Mitglieder notwendig. Sollte die Schlichtungskommission nur noch zwei Mitglieder haben, ist sie aufgelöst ; eine Neuwahl ist umgehend anzusetzen.
§ 33 Organisation und Ablauf
(1) Die Schlichtungskommission hat jederzeit Überparteilichkeit zu wahren.
(2) Die Schlichtungskommission tritt nach Anrufung während der Vorlesungszeit innerhalb von zwei Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen zusammen.
(3) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben das Recht, von Organen der Studierendenschaft die entsprechenden Informationen zu bekommen.
(4) Auf Antrag des/der Antragssteller*in oder eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der Schlichtungskommission befangen ist. Über den Antrag entscheidet die Schlichtungskommission, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht stimmberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch die Feststellung der Befangenheit wird das Mitglied der Schlichtungskommission von der weiteren Sitzung zu dem entsprechenden Gegenstand ausgeschlossen. Auf gesonderten Antrag kann die Schlichtungskommission entscheiden, dem befangenen Mitglied lediglich das Stimmrecht zu entziehen und auf den Ausschluss von der Sitzung zu verzichten.
(5) Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn drei ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Die Beschlussfähigkeit muss jederzeit gegeben sein.
(6) Erklärt die Schlichtungskommission eine Beschwerde für begründet, so trägt sie den entsprechenden Organen auf, sie zu beheben. Sie kann hierzu Vorschläge unterbreiten.
(7) Näheres über das Schlichtungsverfahren und die Arbeit der Schlichtungskommission regelt die Schlichtungsordnung. Sie bestimmt auch , welche Wirkung die Entscheidung der Schlichtungskommission hat, wann es sich um Empfehlungen oder bindende Entscheidungen handelt.
VIII Satzungen und Ordnungen der VS
§ 34 Allgemeines
(1) Die Studierendenschaft gibt sich im Rahmen und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Satzungen (§ 65a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2).
(2) Die Satzungen werden vom Studierendenrat nach den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren erlassen.
§ 35 Einbringen von Entwürfen
(1) Entwürfe für Satzungen können von jedem Mitglied der Studierendenschaft im Studierendenrat eingebracht werden. Besonders sind die zuständigen Referate und die betroffenen Fachschaften hierzu berufen.
(2) Änderungen der Studienfachschaftssatzungen (Anhang D zu dieser Organisationssatzung) können ausschließlich von der betroffenen Studienfachschaft eingebracht werden. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn einheitliche Vorgaben, Formen und dergleichen umgesetzt werden sollen.
(3) Die Geschäftsordnung des Studierendenrats kann weitere Anforderungen an die Entwürfe stellen und das Recht zur Einbringung im Bedarfsfall einschränken. Insbesondere sollen bereits im Voraus damit zusammenhängende Rechtsfragen geklärt und die zuständigen Organe innerhalb der VS, insbesondere die zuständigen Referate, einbezogen werden.
§ 36 Behandlung und Verabschiedung
Die Entwürfe werden vom Studierendenrat in dem durch seine Geschäftsordnung vorgeschrieben Verfahren behandelt. Zum Beschluss einer Satzung ist die absolute Mehrheit erforderlich.
§ 37 Änderungen der Organisationssatzung
(1) Änderungen der Organisationssatzung können abweichend von den §§ 3 5 und 3 6 auch durch eine Urabstimmung beschlossen werden. In diesem Falle ist der Entwurf zwingend bereits vor der Abstimmung der Rechtsaufsicht zur Durchsicht zuzuleiten.
(2) Für Änderungen der Organisationssatzung und ihrer Anhänge durch den StuRa ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlich stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenrats (§ 18 Absatz 2) notwendig (§ 45 findet insofern keine Anwendung). Zusätzlich müssen bei einer Änderung des Kerns der Organisationssatzung (Organisationssatzung ohne Anhänge) auf Antrag von zwei ordentlich stimmberechtigten Mitgliedern des Studierendenrats zusätzlich festgestellt werden, dass sowohl die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder nach §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Fachschaftsvertreter*innen) als auch die nach §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Listenvertreter*innen) zustimmen.
§ 38 Genehmigung und Bekanntmachung
(1) Die beschlossenen Satzungen müssen vom Rektorat als Rechtsaufsicht genehmigt werden. Nach der Genehmigung sind sie zeitnahe auf die gleiche Weise, wie die Satzungen der Universität bekannt zu machen.
(2) Jede Satzung soll den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie am Sonntag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die Geschäftsordnungen der zentralen Organe der VS sind ebenfalls gemäß Absatz 1 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat rein deklaratorische Wirkung.
§39 Neubekanntmachungen
(1) Das zuständige Referat ist ermächtigt, Satzungen und Geschäftsordnungen oder Teile davon, in ihrer jeweils geltenden Fassung wiederzubeschließen. Diese Satzungen sind sodann neu bekannt zu machen.
(2) Dabei können
1. Wendungen, Abkürzungen, Aufzählungen und ähnliches richtiggestellt und vereinheitlicht und offensichtliche Fehler verbessert werden;
2. Bezugnahmen auf andere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften, die dem Stand der Satzung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Satzungen oder staatliche Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
4. die Bezeichnungen der Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hierbei auch Bezugnahmen darauf entsprechend richtiggestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Rechtsaufsicht nach §38 Absatz 2 Fehler bemängelt und diese Fehler so behoben werden können.
IX Finanzen
§ 40 Allgemeines
(1) Für die Finanzen der Studierendenschaft der Universität Heidelberg finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO analog Anwendung.
(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan und die Bilanz werden allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich gemacht.
§ 41 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge erhoben (§ 65 a Absatz 5 LHG).
(2) Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt werden (§ 65 a Absatz 5 LHG).
(3) Der Studierendenrat beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt sind.
(4) Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan festgelegt oder geändert werden. Der Beschluss muss dem Rektorat der Universität Heidelberg spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Die Erträge aus den Beiträgen werden nach in der Beitrags- oder Finanzordnung festgelegten Anteilen auf die zentrale Ebene (StuRa, Referate et al.) und die dezentrale Ebene (Studienfachschaften) aufgeteilt. Der Anteil der Studienfachschaften beträgt maximal sechzig vom Hundert.
§ 42 Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan
(1) Der Studierendenrat beschließt eine Finanzordnung, in der die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung geregelt sind.
(2) Die/der Finanzreferent*in legt der Referatekonferenz bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.
(3) Die/der Finanzreferent*in legt dem Studierendenrat bis spätestens 1. November des laufenden Haushaltsjahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.
(4) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan wird bis spätestens 30. November eines jeden Jahres vom Studierendenrat beschlossen. Ein Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Rektorat der Universität (§ 65b Absatz 6 LHG).
(5) Wird der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig beschlossen oder genehmigt, so ist die/der Finanzreferent*in nach LHG ermächtigt, auf Grundlage des bisherigen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um durch Satzung oder Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchzuführen und Einrichtungen zu erhalten,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der VS zu erfüllen.
Näheres bestimmt die Finanzordnung.
(6) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(7) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt vom Studierendenrat beschlossen werden.
(7) Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Rektorats der Universität (§ 65b Absatz 7 LHG).
(8) Die RefKonf bestellt eine*n Beauftragte*n für den Haushalt, der/die die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachweisbare Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Sie/er kann auch Studierende*r der Universität Heidelberg sein (§ 65 b Absatz 2 LHG).
§ 43 Rechnungsprüfung
Der Vorsitz beauftragt zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft erteilt das Rektorat.
Anmerkung:
Sofern Studienfachschaftssatzungen oder andere Satzungen der Studierendenschaft noch die Entlastung von gewählten Amtsträger*innen vorsehen, handelt es sich dabei um ein rein symbolischen Akt; sie entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.
X Verfahrensregeln
§ 4 4 Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen
(1) Wahlen und Urabstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Sie sind frei, gleich, allgemein und geheim. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder (§1 Absatz 1).
(2) Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten. Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei Wahlen und Urabstimmungen ist ein vom Studierendenrat gewählter Wahlausschuss (§ 3 Absatz 1 N r. 4) . Er wird bei der Durchführung von den Studienfachschaften, insbesondere von deren Fachschaftsräten, unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Urabstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenrat und der Schlichtungskommission vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Schlichtungskommission übernimmt die Aufgaben der Wahlprüfung.
(3) Wahlen und Urabstimmungen müssen, sofern die Wahlordnung keine längeren Fristen vorsieht, mindestens vier Wochen vor Stattfinden bekannt gemacht werden.
(4) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb der Universität Heidelberg auszuhängen sowie im Falle von universitätsweiten Wahlen auf der Website des StuRa zu veröffentlichen. Bei universitätsweiten Wahlen und Urabstimmungen ist mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät erforderlich.
(5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Urabstimmung bei der Schlichtungskommission innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt die Schlichtungskommission die Wahl oder Urabstimmung für ungültig, so ist eine Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
(6) Universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen finden während der Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt und erstrecken sich über mindestens drei Vorlesungstage.
(7) Für universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen muss es an den Universitätsstandorten Altstadt, Bergheim, Neuenheimer Feld und Mannheim jeweils mindestens ein Wahllokal geben.
(8) Näheres bestimmt die Wahlordnung.
§ 45 Beschlussfassung innerhalb der Verfassten Studierendenschaft
(1) Sofern nicht anders bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Erhält ein Antrag keine Mehrheit, gilt er als abgelehnt.
(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen, die der Nein-Stimmen übersteigt.
(3) Wenn die Anzahl der Enthaltungen die Summe aus abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag dennoch als abgelehnt.
(4) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt.
(5) Die zwei Drittel Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht.
(6) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen.
§ 46 Wählbarkeit, Unvereinbarkeiten und Wiederwahl
(1) Wählbar sind grundsätzlich alle Mitglieder (§1 Absatz 1). Unvereinbarkeiten oder sonstige Einschränkungen bestehen nur, sofern sie ausdrücklich festgeschrieben sind. Bei Wahlen zum Fachschaftsrat und ggf. weiteren Ämtern der Fachschaften gelten die Beschränkungen gemäß §13 Absatz 2 Satz 2.
(2) Niemand kann in mehreren Referaten Referent*in sein oder Referent*in und zugleich Vorsitz der Studierendenschaft. Niemand kann zugleich Referent*in bzw. Vorsitzende*r der Studierendenschaft und zugleich Mitglied der Sitzungsleitung des Studierendenrat sein. Die Mitgliedschaft in der SchliKo ist mit einem Amt in jedem anderen zentralen Organ der VS unvereinbar.
(3) Ämter in der VS werden - sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer in einem Amt jedoch vier Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind besonders zu begründen.
§ 47 Ausscheiden
(1) Ein Mitglied scheidet am Ende seiner Amtszeit regulär aus einem Organ aus. Bleibt ein Amt unbesetzt, bleibt das bisherige Mitglied kommissarisch im Amt, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind.
(2) In folgenden Fällen scheidet ein Mitglied aus einem Organ vorzeitig aus:
1. durch Exmatrikulation oder wenn es seine Wählbarkeit aus anderen Gründen verliert.
2. durch Rücktritt, der bei zentralen Organen den Vorsitzenden der Studierendenschaft schriftlich zu erklären ist. Bis eine Nachfolge gewählt ist, bleibt das Mitglied geschäftsführend im Amt.
3. bei Auflösung des Organs.
4. wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung ihres Amts mehr befähigt oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung des Amtes berechtigt ist.
5. durch den Tod des Mitglieds.
(3) Näheres bestimmt die Wahlordnung.
X Schlussbestimmungen
§ 48 Anhänge
Die vier Anhänge
Anhang A: Konstitution der Studienfachschaften
Anhang B: Liste der Studienfachschaften
Anhang C: Studienfachschaftsregelmodell
Anhang D: Abweichende Regelungen für Studienfachschaften, mit den Satzungen der einzelnen Studienfachschaften
sind ein integraler Bestandteil dieser Organisationssatzung.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Organisationssatzung tritt am ersten Tage des Monats Februar im Jahre zweitausendundneunzehn in Kraft, zugleich tritt die bisherige Fassung und alle entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
Anhang A: Konstitution der Studienfachschaften (Studienfachschaftskonstitutionsanhang - SFKA)
§ 1 SFKA
(gegenstandslos)
§ 2 SFKA Konstitution der Studienfachschaft
(1) Der Ur-StuRa ruft unverzüglich nach seiner Konstituierung die Mitglieder der Studienfachschaften auf, bis zu einem Stichtag Anträge auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell (Anhang C) einzureichen, die den §§ 11 - 13 der Organisationssatzung genügen. Der Stichtag sollte nicht früher als vier Wochen nach dem Aufruf liegen.
(2) Ab dem Stichtag führt der StuRa studienfachschaftsweite Urabstimmungen über die Anträge auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell für die Studienfachschaften durch. Die Urabstimmungen erstrecken sich über mehrere Tage.
(3) Ist die Urabstimmungen über einen Antrag auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell erfolgreich, wird er dem StuRa vorgelegt, der über eine entsprechende Satzungsänderung entscheidet. Die abweichenden Regelungen werden in Anhang D aufgeführt.
(4) Der StuRa führt die erste Wahl zum Fachschaftsrat durch.
(5) Sofern die abweichende Regelung eine direkte Wahl der Vertreter*innen der jeweiligen Studienfachschaften im StuRa vorsieht, bleiben die gewählten Wahlpersonen bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt. Sieht die abweichende Regelung ein anderes Verfahren vor, bleiben die Wahlpersonen bis zur Bestimmung von Vertreter*innen gemäß der abweichenden Regelung im Amt.
§ 3 SFKA Vorübergehende Konstitution der Studienfachschaft nach Regelmodell
(1) Liegen keine Vorschläge für abweichende Regelungen der Studienfachschaft vor, führt der StuRa ab der fünften Woche nach dem Ergehen des Aufrufs die Wahlen zu den Fachschaftsräten nach dem Regelmodell (Anhang C) durch.
(2) Bis auf Weiteres gilt für die betreffende Studienfachschaft das Regelmodell nach Anhang C.
(3) Auch bei Gültigkeit des Regelmodells für eine Studienfachschaft können Studierende der Studienfachschaften jederzeit abweichende Regelungen beim Studierendenrat einreichen. § 2 Absatz 1 bis Absatz 5 des SFKA gelten entsprechend. Der Studierendenrat ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Urabstimmung über die eingereichten abweichenden Regelungen durchzuführen.
§ 4 SFKA Verfahren im Falle einer Änderung der Liste der Studienfachschaften in Anhang B
(1) Bei einer Änderung der Liste der Studienfachschaften in Anhang B ist zu gewährleisten, dass die neue Regelung alle Studierenden mindestens einer Studienfachschaft zuordnet.
(2) Bei einer Änderung des Anhangs B endet die Amtszeit der Vertreter*innen der betroffenen Studienfachschaft(en) im StuRa sowie des betroffenen Fachschaftsrats/ der betroffenen Fachschaftsräte regulär am Ende ihrer Amtszeit.
(3) Sofern neue Studienfachschaften gegründet werden, gelten § 2 und § 3 des SFKA. Das Verfahren ist vom StuRa unverzüglich einzuleiten, die Fristen nach § 2 und § 3 sind zu beachten.
(4) Die Amtszeit neu gewählter Fachschaftsratsmitglieder sowie neuer Studienfachschaften beginnt unverzüglich. Ggf. ist eine verkürzte oder verlängerte erste Amtszeit vorzusehen, um die Amtszeiten den Amtszeiten der übrigen Fachschaftsräte anzugleichen.
(5) Ab der folgenden Wahl des Listenteils des Studierendenrates ist es der neu gegründeten Studienfachschaft möglich, Vertreter*innen in den Studierendenrat zu entsenden.
(6) Neugegründete Studienfachschaften gelten im ersten Semester, in dem sie Vertreter*innen in den StuRa entsenden können, als aktiv.
Anhang B: Liste der Studienfachschaften
(Studienfachschaftslistenanhang)
Die Ziffern und Namen in den Klammern hinter dem jeweiligen Studienfachschaftsnamen bezeichnen die zugeordneten Studiengänge nach der Studierendenstatistik der Zentralen Universitätsverwaltung.
Ägyptologie (1, 15, 886) (Ägyptologie, Papyrologie)
Alte Geschichte (272, 2722, 2725, 2724) (Alte Geschichte)
American Studies (838) (American Studies)
Anglistik (8, 835, 8357, 8352, 8355, 8354, 836, 837, 83, 97, 9222, 9232, 9242) (Englische Philologie, English Studies/Anglistik,
Assyriologie (821, 8217, 8215, 8214, 9147) (Assyriologie)
Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte (830, 8302, 8305, 8304) (Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte)
Biologie (26, 933, 881, 843) (Biologie, Biowissenschaften, Molecular Biosciences)
Chemie - Biochemie (32, 25) (Chemie, Biochemie)
Computerlinguistik (160, 1607, 1602, 1605, 1604, 927) (Computerlinguistik, )
Deutsch als Fremdsprache (826, 8267, 827, 8272, 828, 8282, 901, 9017, 9012, 9015, 9014, 939, 940, 950) (Deutsch als Fremdsprachenphilologie, Deutsch als Zweitsprache, Germanistik im Kulturvergleich)
Erziehung und Bildung (52, 868, 890, 920, 9202, 9205, 9204, 190) (Berufs- und Organisationsbezogene Beratungswissenschaft, Bildungswissenschaft, Pädagogik/Erziehungswissenschaft,)
Ethnologie (173, 1737, 1732, 1734) (Ethnologie)
Geographie (50, 502, 505, 504, 892, 9112, 9115) (Geographie, Governance of Risk and Resources)
Geowissenschaften (39, 65, 111) (Geowissenschaften)
Germanistik (67, 672, 675, 674, 929) (Germanistik, Editionswissenschaften und Textkritik)
Gerontologie & Care (863, 864, 867, 9676) (Gerontologie, Gesundheit und Care, Gesundheit und Gesellschaft[Care], Gerontologie,)
Geschichte (68, 687, 682, 685, 684, 273, 2735, 2734, 840, 842, 8422, 918, 935) (Mittlere und Neue Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Deutsch-Französischer Master in Geschichtswissenschaften, Global History, Historische Grundwissenschaften)
Informatik (79, 879, 889) (angewandte Informatik, Informatik)
Islamwissenschaft (81, 883, 884, 8857, 8852, 8854, 930) (Iranistik, Islamic Studies/Islamwissenschaft, Nah - und Mitteloststudien)
Japanologie (85, 853, 8537, 8532, 8534) (Japanologie, Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Japanologie)
Jura (135, 873, 874, 8732, 932) (International Law [LL.M.], öffentliches Recht, Rechtswissenschaft [inkl. Legum Magister], Unternehmensstrukturierung [LL .M.])
Klassische Archäologie (831, 8317, 8312, 8315, 8314, 8347, 12N, 849) ( Klassische Archäologie, Geoarchäologie)
Klassische Philologie (70, 95, 912, 9122, 9125, 9124, 913, 9132, 9135, 9134, 951) (Klassische Philologie: Gräzistik, Klassische Philologie: Latinistik, Klassische und Moderne Literaturwissenschaft)
Kunstgeschichte (Europäische) (92, 927, 922, 924, 915) (Europäische Kunstgeschichte [inkl. BA int. Verlaufsvariante], Kunstgeschichte und Museologie)
Mathematik (105, 875, 934) (Mathematik, Scientific Computing)
Medizin Heidelberg (247, 804, 806, 869, 871, 876, 878, 887, 949, 893, 895) (Advanced Physical Methods ind Radiotherapy, Clinical Medical Physics, International Health, Interprofessionelle Gesundheitsversorgung, Kinder- und Jugendpsychatrie, Medical Biometry/Biostatistics, Medical Education, Humanmedizin, Medizinische Informatik, Scientarum Humanarum, Versorgungsforschung und Implentierungswissenschaft im Gesundheitswesen,)
Medizin Mannheim (805, 877, 938, 945, 946) (Biomedical Engineering, Health Economics, Medical Physics with distinction in Radiotherapy and Biomedical optics, Humanmedizin, Translational Medical Research)
Mittellatein/Mittelalterstudien (818, 917) (Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit, Mittelalterstudien)
Molekulare Biotechnologie (802, 803) (Molekulare Biotechnologie)
Musikwissenschaft (114, 1147, 1142, 1145, 1144) (Musikwissenschaft)
Osteuropastudien (8447, 8442, 8445, 8444) (Osteuropa- Ostmitteleuropastudien)
Ostasiatische Kunstgeschichte (850, 8502, 853, 8537, 8532, 8534) (Kunstgeschichte Ostasiens, Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Kunstgeschichte)
Pharmazie (126) (Pharmazie)
Philosophie (127, 1277, 1272, 1275, 1274, 9217) (Philosophie)
Physik (14, 128, 888) (Astronomie und Astrophysik, Physik, technische Informatik)
Politikwissenschaft (129, 1297,1292, 1295, 1294, 882, 931, 829) (Politikwissenschaft, Politikwissenschaften/Wirtschaftswissenschaften, Non-Profit Management und Governance)
Psychologie (132, 1322) (Psychologie)
Religionswissenschaft (136, 1367, 1362, 1364) (Religionswissenschaft)
Romanistik (59, 84, 137, 150, 855, 856, 896, 897, 899, 904, 9047, 9042, 9045, 9044, 905, 9057, 9052, 9055, 9054, 906, 9067, 9062, 9065, 9064, 9072, 9075, 9074, 9082, 9084, 9092, 9095, 9094, 9102, 948, 9482) (Romanische Philologie, Romanistik: Französisch, Transkulturelle Studien. Literaturen und Sprachkontakte im frankophonen Raum, Romanistik: Italienisch, Italien im Kontakt – Literatur, Künste, Sprachen, Kulturen, Romanistik: Portugiesisch, Romanistik: Spanisch, Iberoamerikanische Studien. Kontakt – Theorien und Methoden)
Semitistik (820, 8202, 8205, 8204) (Semitistik)
Sinologie (145, 1452, 858, 860, 861, 916, 853, 8537, 8532, 8534) (Klassische Sinologie, Moderne Sinologie, Sinologie [Chinese Studies], Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Sinologie)
Slavistik (139, 146, 964, 1467, 1462, 1465, 1464, 865, 8652, 8654, 866, 8665, 8664) ( Slavistik, Slavische und Osteuro päische Studien)
Soziologie (149, 1492) (Soziologie)
Sport (29, 295, 872, 898, 9377, 947) (Sportwissenschaft, Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation)
Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI) (841, 8412, 8415, 8414, 845, 846, 852, 8527, 8522, 8524, 902, 9022, 9025, 9024, 903, 9032, 9035, 9034, 926, 851, 969) (Kommunikation, Literatur und Medien in Südasiatischen Neusprachen, Neuere Sprachen und Literaturen Südasiens [Moderne Indologie], Kultur und Religionsgeschichte Südasiens [Klassische Indologie], Health and Society in South Asia, Politikwissenschaft Südasiens)
Theologie (Evangelische) (53, 161, 848, 859, 862, 925, 928, 73, 9252, 9255, 9254, 900, 854) (Christentum und Kultur, Diakoniewissenschaft, Diakonie- Führungsverantwortung in christlich-sozialer Praxis, Doctor of Philosophy PhD, Evangelische Theologie [alle Examen], Magister Theologiae, Management, Ethik und Innovation im Non-Profit-Bereich, Unternehmensführung im Wohlfahrtsbereich)
Transcultural Studies (891) ( Transcultural Studies)
Ur- und Frühgeschichte/Vorderasiatische Archäologie (UFG/VA) (548, 5482, 5485, 5484, 832, 8327, 8322, 8325, 8324, 9197, 894) (Ur- und Frühgeschichte, Vorderasiatische Archäologie)
Übersetzen und Dolmetschen (Fachschaft am IÜD) (810, 811, 812, 813, 814, 815, 817, 822, 823) (Konferenzdolmetschen [alle Sprachen], Translation Studies for Information Technologies, Übersetzungswissenschaft [alle Sprachen]
Volkswirtschaftslehre (VWL) (175, 184, 880, 8802, 936) (Economics (Politische Ökonomik), Economics, Volkswirtschaftslehre,)
Zahnmedizin (185) (Zahnmedizin)
Die aufgeführten Studiengänge enthalten folgende Abschlüsse:
Abschluss im Ausland
Bachelor 100%
Bachelor 25%
Bachelor 50% 1. Hauptfach
Bachelor 50% 2. Hauptfach
Bachelor 75%
Bachelor 33%
Bachelor 67%
Promotion
Master
Magister
Staatsexamen
Lehramt Berufsschulen
Diplom
Ohne Abschlussprüfung
Nicht zugeordnete fakultätsunabhängige Studienangebote:
Propädeutikum, Studienkolleg, Vorsemesterkurs Deutsch
Anhang C: Studienfachschaftsregelmodell (SFRM)
§ 1 SFRM Allgemeines
(1) Die Studienfachschaft vertritt die Studierenden ihres Faches oder ihrer Fächer und entscheidet insbesondere über fachspezifische Fragen und Anträge.
(2) Die Zugehörigkeit zur Studienfachschaft ergibt sich aus der Liste in Anhang B der Organisationssatzung .
(3) Die Studienfachschaft stellt in der Regel die studentischen Mitglieder der in ihrem Bereich arbeitenden Gremien oder beteiligt sich zumindest an einem gemeinsamen Wahlvorschlag für eben diese.
(4) Organe der Studienfachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat.
§ 2 SFRM Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Studienfachschaft. Sie tagt öffentlich.
(2) Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Studienfachschaft.
(3) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen und sind bindend für den Fachschaftsrat.
(5) Die Fachschaftsvollversammlung bestimmt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit bis zu zwei Finanzverantwortliche.
(6) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden:
1. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder
2. auf schriftlichen Antrag von einem Hundertstel der Mitglieder der Studienfachschaft.
(7) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss mindestens vier Tage vorher öffentlich und in geeigneter Weise ortsüblich bekannt gemacht werden.
§ 3 SFRM Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat wird in gleichen, direkten, freien und geheimen Wahlen gewählt. Es findet Personenwahl statt.
(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben das passive Wahlrecht. Und in dem durch die Wahlordnung bestimmten Wahlfach auch das aktive Wahlrecht. Es gilt die Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft oder eine vom StuRa für die Wahlen der Fachschaftsräte erlassene eigene Wahlordnung.
(3) Der Fachschaftsrat hat fünf Mitglieder.
(4) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Mitglieder der Studienfachschaft und führt die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung aus.
(5) Zu den Aufgaben des Fachschaftrats gehören:
1. Einberufung und Leitung der Fachschaftsvollversammlung.
2. Ausführung der Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung.
3. Führung der Finanzen.
4. Beratung und Information der Studienfachschaftsmitglieder.
5. Mitwirkung an der Lehrplangestaltung.
6. Austausch und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Lehrkörpers in den betroffenen Studiengängen.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Fachschaftsrats beträgt ein Jahr.
(7) Eine Person scheidet aus dem Fachschaftsrat aus, wenn
1. die Amtzseit endet oder
2. sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft vertritt, immatrikuliert ist oder
3. sie zurücktritt oder
4. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung ihres Amts befähigt ist oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung des Amtes berechtigt ist
4. durch Tod.
(8) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Fachschaftsrats rückt die Person mit der nachfolgenden Stimmenzahl in den Fachschaftsrat nach.
§ 4 SFRM Kooperation und Stimmführung im StuRa
(1) Die Studienfachschaft wählt ihre Vertreter*innen im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl. Die Wahl wird vom Fachschaftsrat organisiert. Eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen ist anzustreben.
(2) Die Amtszeit der Vertreter*innen im StuRa beträgt ein Jahr
(3) Eine Person scheidet aus dem StuRa unter den in §3 Absatz 7 genannten Fällen aus.
(4) Im Falle des Ausscheidens einer Vertreter*in rückt die Person mit der nachfolgenden Stimmenzahl in den StuRa nach.
(5) Die Studienfachschaft kann sich nach § 14 der Organisationssatzung der Studierendenschaft mit anderen Studienfachschaften zu einer Kooperation zusammenschließen.
Anhang D: Abweichende Regelungen für Studienfachschaften (ARS)
ARS: Allgemeines
Studienfachschaften können beim Studierendenrat nach Anhang A vom SFRM (Anhang C) abweichende Regelungen beantragen. Diese werden hier aufgeführt.
Ägyptologie
Alte Geschichte
American Studies
Anglistik
Assyriologie
Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte
Biologie
Chemie und Biochemie
Computerlinguistik
Deutsch als Fremdsprache
Erziehung und Bildung
Ethnologie
Geographie
Geowissenschaften
Germanistik
Gerontologie & Care
Geschichte
Informatik
Islamwissenschaft
Japanologie
Jura
Klassische Archäologie
Klassische Philologie
Kunstgeschichte (Europäische)
Mathematik
Medizin Heidelberg
Medizin Mannheim
Mittellatein/Mittelalterstudien
Molekulare Biotechnologie
Musikwissenschaft
Osteuropastudien
Ostasiatische Kunstgeschichte
Pharmazie
Philosophie
Physik
Politikwissenschaft
Psychologie
Religionswissenschaft
Romanistik
Semitistik
Orgasatzung (21.11.18 - genehmigt).docx
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
187
188
189
190
191
192
193
194
195
196
197
198
199
200
201
202
203
204
205
206
207
208
209
210
211
212
213
214
215
216
217
218
219
220
221
222
223
224
225
226
227
228
229
230
231
232
233
234
235
236
237
238
239
240
241
242
243
244
245
246
247
248
249
250
251
252
253
254
255
256
257
258
259
260
261
262
263
264
265
266
267
268
269
270
271
272
273
274
275
276
277
278
279
280
281
282
283
284
285
286
287
288
289
290
291
292
293
294
295
296
297
298
299
300
301
302
303
304
305
306
307
308
309
310
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
321
322
323
324
325
326
327
328
329
330
331
332
333
334
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
345
346
347
348
349
350
351
352
353
354
355
356
357
358
359
360
361
362
363
364
365
366
367
368
369
370
371
372
373
374
375
376
377
378
379
380
381
382
383
384
385
386
387
388
389
390
391
392
393
394
395
396
397
398
399
400
401
402
403
404
405
406
407
408
409
410
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
421
422
423
424
425
426
427
428
429
430
431
432
433
434
435
436
437
438
439
440
441
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
452
453
454
455
456
457
458
459
460
461
462
463
464
465
466
467
468
469
470
471
472
473
474
475
476
477
478
479
480
481
482
483
484
485
486
487
488
489
490
491
492
493
494
495
496
497
498
499
500
501
502
503
504
505
506
507
508
509
510
511
512
513
514
515
516
517
518
519
520
521
522
523
524
525
526
527
528
529
530
531
532
533
534
535
536
537
538
539
540
541
542
543
544
545
546
547
548
549
550
551
552
553
554
555
556
557
558
559
560
561
562
563
564
565
566
567
568
569
570
571
572
573
574
575
576
577
578
579
580
581
582
583
584
585
586
587
588
589
590
591
592
593
594
595
596
597
598
599
600
601
602
603
604
605
606
607
608
609
610
611
612
613
614
615
616
617
618
619
620
621
622
623
624
625
626
627
628
629
630
631
632
633
634
635
636
637
638
639
640
641
642
643
644
645
646
647
648
649
650
651
652
653
654
655
656
657
658
659
660
661
662
663
664
665
666
667
668
669
670
671
672
673
674
675
676
677
678
679
680
681
682
683
684
685
686
687
688
689
690
691
692
693
694
695
696
697
698
699
700
701
702
703
704
705
706
707
708
709
710
711
712
713
714
715
716
717
718
719
720
721
722
723
724
725
726
727
728
729
730
731
732
733
734
735
736
737
738
739
740
741
742
743
744
745
746
747
748
749
750
751
752
753
754
755
756
757
758
759
760
761
762
763
764
765
766
767
768
769
770
771
772
773
774
775
776
777
778
779
780
781
782
783
784
785
786
787
788
789
790
791
792
793
794
795
796
797
798
799
800
801
802
803
804
805
806
807
808
809
810
811
812
813
814
815
816
817
818
819
820
821
822
823
824
825
826
827
828
829
830
831
832
833
834
835
836
837
838
839
840
841
842
843
844
845
846
847
848
849
850
851
852
853
854
855
856
857
858
859
860
861
862
863
864
865
866
867
868
869
870
871
872
873
874
875
876
877
878
879
880
881
882
883
884
885
886
887
888
889
890
891
892
893
894
895
896
897
898
899
900
901
902
903
904
905
906
907
908
909
910
911
912
913
914
915
916
917
918
919
920
921
922
923
924
925
926
927
928
929
930
931
932
933
934
935
936
937
938
939
940
941
942
943
944
945
946
947
948
949
950
951
952
953
954
955
956
957
958
959
960
961
962
963
964
965
966
967
968
969
970
971
972
973
974
975
976
977
978
979
980
981
982
983
984
985
986
987
988
989
990
991
992
993
994
995
996
997
998
999
1000
1001
1002
1003
1004
1005
1006
1007
1008
1009
1010
1011
1012
1013
1014
1015
1016
1017
1018
1019
1020
1021
1022
1023
1024
1025
1026
1027
1028
1029
1030
1031
1032
1033
1034
1035
1036
1037
1038
1039
1040
1041
1042
1043
1044
1045
1046
1047
1048
1049
1050
1051
1052
1053
1054
1055
1056
1057
1058
1059
1060
1061
1062
1063
1064
1065
1066
1067
1068
1069
1070
1071
1072
1073
1074
1075
1076
1077
1078
1079
1080
1081
1082
1083
1084
1085
1086
1087
1088
1089
1090
1091
1092
1093
1094
1095
1096
1097
1098
1099
1100
1101
1102
1103
1104
1105
1106
1107
1108
1109
1110
1111
1112
1113
1114
1115
1116
1117
1118
1119
1120
1121
1122
1123
1124
1125
1126
1127
1128
1129
1130
1131
1132
1133
1134
1135
1136
1137
1138
1139
1140
1141
1142
1143
1144
1145
1146
1147
1148
1149
1150
1151
1152
1153
1154
1155
1156
1157
1158
1159
1160
1161
1162
1163
1164
1165
1166
1167
1168
1169
1170
1171
1172
1173
1174
1175
1176
1177
1178
1179
1180
1181
1182
1183
1184
1185
1186
1187
1188
1189
1190
1191
1192
1193
1194
1195
1196
1197
1198
1199
1200
1201
1202
1203
1204
1205
1206
1207
1208
1209
1210
1211
1212
1213
1214
1215
1216
1217
1218
1219
1220
1221
1222
1223
1224
1225
1226
1227
1228
1229
1230
1231
1232
1233
1234
1235
1236
1237
1238
1239
1240
1241
1242
1243
1244
1245
1246
1247
1248
1249
1250
1251
1252
1253
1254
1255
1256
1257
1258
1259
1260
1261
1262
1263
1264
1265
1266
1267
1268
1269
1270
1271
1272
1273
1274
1275
1276
1277
1278
1279
1280
1281
1282
1283
1284
1285
1286
1287
1288
1289
1290
1291
1292
1293
1294
1295
1296
1297
1298
1299
1300
1301
1302
1303
1304
1305
1306
1307
1308
1309
1310
1311
1312
1313
1314
1315
1316
1317
1318
1319
1320
1321
1322
1323
1324
1325
1326
1327
1328
1329
1330
1331
1332
1333
1334
1335
1336
1337
1338
1339
1340
1341
1342
1343
1344
1345
1346
1347
1348
1349
1350
1351
1352
1353
1354
1355
1356
1357
1358
1359
1360
1361
1362
1363
1364
1365
1366
1367
1368
1369
1370
1371
1372
1373
1374
1375
1376
1377
1378
1379
1380
1381
1382
1383
1384
1385
1386
1387
1388
1389
1390
1391
1392
1393
1394
1395
1396
1397
1398
1399
1400
1401
1402
1403
1404
1405
1406
1407
1408
1409
1410
1411
1412
1413
1414
1415
1416
1417
1418
1419
1420
1421
1422
1423
1424
1425
1426
1427
1428
1429
1430
1431
1432
1433
1434
1435
1436
1437
1438
1439
1440
1441
1442
1443
1444
1445
1446
1447
1448
1449
1450
1451
1452
1453
1454
1455
1456
1457
1458
1459
1460
1461
1462
1463
1464
1465
1466
1467
1468
1469
1470
1471
1472
1473
1474
1475
1476
1477
1478
1479
1480
1481
1482
1483
1484
1485
1486
1487
1488
1489
1490
1491
1492
1493
1494
1495
1496
1497
1498
1499
1500
1501
1502
1503
1504
1505
1506
1507
1508
1509
1510
1511
1512
1513
1514
1515
1516
1517
1518
1519
1520
1521
1522
1523
1524
1525
1526
1527
1528
1529
1530
1531
1532
1533
1534
1535
1536
1537
1538
1539
1540
1541
1542
1543
1544
1545
1546
1547
1548
1549
1550
1551
1552
1553
1554
1555
1556
1557
1558
1559
1560
1561
1562
1563
1564
1565
1566
1567
1568
1569
1570
1571
1572
1573
1574
1575
1576
1577
1578
1579
1580
1581
1582
1583
1584
1585
1586
1587
1588
1589
1590
1591
1592
1593
1594
1595
1596
1597
1598
1599
1600
1601
1602
1603
1604
1605
1606
1607
1608
1609
1610
1611
1612
1613
1614
1615
1616
1617
1618
1619
1620
1621
1622
1623
1624
1625
1626
1627
1628
1629
1630
1631
1632
1633
1634
1635
1636
1637
1638
1639
1640
1641
1642
1643
1644
1645
1646
1647
1648
1649
1650
1651
1652
1653
1654
1655
1656
1657
1658
1659
1660
1661
1662
1663
1664
1665
1666
1667
1668
1669
1670
1671
1672
1673
1674
1675
1676
1677
1678
1679
1680
1681
1682
1683
1684
1685
1686
1687
1688
1689
1690
1691
1692
1693
1694
1695
1696
1697
Organisationssatzung
der Verfasste Studierendenschaft
der Universität Heidelberg
Präambel
Wir als Studierende der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg geben uns diese Satzung für die Verfasste Studierendenschaft. Wir tun dies in der Überzeugung einer unverzichtbaren Einheit von Lehre und Forschung, im Bewusstsein unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Akteur*innen des Wissenschaftsbetriebs und als Mitglieder einer sich wandelnden Gesellschaft. In diesem Sinne geben wir, die Studierenden der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg, uns folgende Satzung, um uns nach 36 Jahren staatlich verordneter Sprachlosigkeit als Verfasste Studierendenschaft zu konstituieren.
Die Verfasste Studierendenschaft der Universität Heidelberg vertritt durch ihre Organe die Interessen der Studierenden innerhalb wie außerhalb der Universität. Interessen, Bedürfnisse und Wünsche der Studierenden müssen in den Organen der Verfassten Studierendenschaft berücksichtigt und ernsthaft diskutiert werden. Grundlegend für ihre Arbeit sind Toleranz, Partizipation und Inklusion. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wirkt sie bestehenden gesellschaftlichen Benachteiligungen von Studierendengruppen aktiv entgegen.
I Allgemeines
§ 1 Grundlagen
(1) Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Heidelberg sind Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft (nachfolgend: Studierendenschaft) und sind aufgerufen, aktiv an ihrer Arbeit teilzuhaben.
(2) Die Studierendenschaft verschreibt sich demokratischen Prinzipien. Sie arbeitet überparteilich, lehnt jede Form von Diskriminierung ab und arbeitet aktiv gegen derartige Tendenzen.
(3) Die studentischen Vertreter*innen der Verfassten Studierendenschaft in den Gremien der Universität sind den Organen der Verfassten Studierendenschaft rechenschafts- und berichtspflichtig. Alle studentischen Mitglieder in den Gremien der Universität sind gehalten, den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft zu folgen. § 10 Absatz 2 LHG bleibt jedoch unberührt.
(4) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von den Studierenden Beiträge unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erhoben. Darüber hinaus kann die Studierendenschaft finanzielle Zuwendungen, insbesondere der Universität, erhalten. Näheres regeln die Beitrags- und die Finanzordnung.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat gemäß § 65 Absatz 2 LHG unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Universität Heidelberg nach §§ 2 bis 7 LHG,
3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Universität Heidelberg, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen (§ 65 Absatz 3 LHG).
(3) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft – im Rahmen der Gesetze – ein politisches Mandat wahr.
§ 3 Organe der Studierendenschaft
(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft sind:
1. Der Studierendenrat (StuRa) als legislatives Organ
2. Die Schlichtungskommission (SchliKo)
3. Die Referatekonferenz (RefKonf) als exekutives Organ
4. Der Wahlausschuss
5. Die Sitzungsleitung
6. Der Vorsitz
(2) Die Organe der Studierendenschaft auf dezentraler Ebene sind:
1. Die Fachschaftsvollversammlungen
2. Die Fachschaftsräte
3. weitere, soweit in Anhang D dieser Organisationssatzung vorgesehen.
(3) Die Organe tagen grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(4) Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben. Satzungen der Studierendenschaft werden vom StuRa beschlossen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung in gleicher Weise wie die Satzungen der Universität zu veröffentlichen.
§ 4 Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen von Studierendenschaften
(1) Die Studierendenschaft der Universität Heidelberg ist Teil der landesweiten Vertretung der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg nach § 65 a Absatz 8 LHG.
(2) Über den Eintritt in und den Austritt aus regionalen, nationalen oder internationalen Verbänden von Studierendenschaften bzw. anderer studentischer Organisationen, entscheidet der StuRa mit einfacher Mehrheit.
II Urabstimmung (UA)
§ 5 Zweck der UA
Die UA ermöglicht die Befragung aller Studierenden zu einer Sachfrage und sollte insbesondere für bedeutende Entscheidungen genutzt werden. An ihr können alle Mitglieder der Studierendenschaft stimmberechtigt teilnehmen.
§ 6 Zustandekommen der UA
(1) Eine UA findet statt
1. auf Beschluss des StuRa
2. auf Antrag einer/s oder mehrerer Mitglieder der Studierendenschaft unter den in den Absätzen 2 bis 5 g enannten Voraussetzungen.
(2) Der Antrag auf eine UA ist schriftlich mit Unterschriften von mindestens 5 % aller Studierenden beim Wahlausschuss nach § 36 Absatz 3 einzureichen.
(3) Der Wahlauschuss gibt Vordrucke für Unterschriftenlisten für die UA aus, welche fälschungssicher sein sollen.
(4) Die Ausgabe der Unterschriftenlisten sowie das genaue Übergabedatum werden vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und dem / den antragstellenden Studierenden per Unterschrift bestätigt.
(5) Die Unterschriftenlisten müssen in den auf diesen Zeitpunkt folgenden sechs Wochen unterschrieben und beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden.
(6) Ist das Quorum von 5 % nicht erreicht, haben aber mindestens 1 % der Mitglieder der Studierendenschaft unterschrieben, so muss der StuRa sich mit dem Thema der UA befassen und über die Durchführung der entsprechenden Urabstimmung beschließen.
(7) Der Wahlausschuss prüft – abgesehen von der Unterschriftenliste – die formellen Voraussetzungen des Antrags und entscheidet über die Zulassung der UA.
(8) Die Antragstellenden können bei einer Ablehnung durch den Wahlausschuss die SchliKo anrufen, die die Entscheidung des Wahlausschusses überprüft.
(9) Die UA findet innerhalb einer von dem/der Antragssteller*in festzusetzenden Frist statt, die mindestens vier Wochen betragen muss. Eine Zusammenlegung der UA mit anderen Wahlen soll angestrebt werden.
§ 7 Organisation und Ablauf der UA
(1) Eine UA muss in der Vorlesungszeit stattfinden.
(2) Der Wahlausschuss führt die UA gemäß der Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen nach § 36 und der Wahlordnung der Studierendenschaft durch.
(3) Der Wahlauschuss legt den Termin der UA innerhalb der Frist fest.
(4) Vor der UA organisiert der StuRa mindestens eine Urversammlung für alle Studierenden. An ihrer Vorbereitung und Durchführung sind ggf. die Antragstellenden der UA zu beteiligen. Die Urversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch der Studierenden über das Thema, das zur Urabstimmung gestellt werden soll.
§ 8 Beschlüsse der UA
(1) Eine Urabstimmung kann zu allen Fragen durchgeführt werden.
(2) Beschlüsse der UA sind gültig, wenn sowohl mindestens 10% der Studierendenschaft an der Abstimmung teilgenommen und mehrheitlich zugestimmt haben.
(3) Der Beschluss einer UA ist darüber hinaus bindend, wenn sie nicht in folgenden von § 65 LHG aufgeführten Bereichen Vorgaben macht:
1. Haushalts- und Wirtschaftsplan,
2. Satzungen, ausgenommen der Organisationssatzung,
3. grundsätzliche Angelegenheiten.
Bei Uneinigkeit darüber, ob eine grundsätzliche Angelegenheit vorliegt, entscheidet die Schlichtungskommission.
(4) Der Beschluss einer UA kann innerhalb von zwei Jahren nur von einer UA wieder aufgehoben werden.
(5) Ein bindender Beschluss der UA hebt ihm widersprechende Beschlüsse anderer Organe der VS auf.
(6) Beschlüsse aller anderen Organe, die durch Beschluss aus einer UA außer Kraft gesetzt werden sollen, werden für maximal vier Wochen nicht vollzogen, sobald die UA in Bezug auf diese vom Wahlausschuss zugelassen ist.
III Fachschaften
§ 9 Allgemeines
(1) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft nach § 65 a Absatz 4 LHG, im Folgenden Fakultätsfachschaft genannt. Die Zugehörigkeit zur Fakultätsfachschaft richtet sich danach, für welche Fakultät die Studierenden gemäß § 22 Absatz 3 LHG als Mitglieder wählbar und wahlberechtigt sind.
(2) Universitätsweit gliedert sich die Studierendenschaft auf Fachebene in Studienfachschaften. Diese können auch standortorientiert, fachübergreifend und fakultätsübergreifend gebildet werden. Sie können auch mit der Fakultätsfachschaft übereinstimmen.
§ 10 Fakultätsfachschaften
Die Studienfachschaften einer Fakultät können gemeinsam auf Fakultätsebene Strukturen für die Fakultätsfachschaft bilden. Mit Zustimmung aller Studienfachschaften einer Fakultät, die jeweils mit ⅔-Mehrheit geschehen muss, können die Studienfachschaften einer Fakultät fakultätsweite Satzungen und Ordnungen verabschieden, die der StuRa nach § 65 a Absatz 3 LHG erlässt.
(2) Im Rahmen dieser Ordnungen ist zu regeln, wie studentische Vertreter*innen im Fakultätsrat nach § 65 a Absatz 6 LHG benannt werden. Kommt eine solche Ordnung nicht zustande, entscheidet der Studierendenrat über die Vertreter*innen.
(3) Etwaige Organe dieser Strukturen sind im Anhang D dieser Satzung zu ergänzen.
§ 11 Studienfachschaften
(1) Die Studienfachschaft vertritt durch ihre Organe (§§ 12 und 13) die Belange der Studierendenschaft gemäß § 65 Absatz 2 LHG auf Ebene der Fächer.
(2) In einer Liste der Studienfachschaften in Anhang B dieser Satzung wird festgehalten, die Studierenden welcher Studiengänge von welcher Studienfachschaft vertreten werden. Einer Studienfachschaft soll hierbei mindestens ein Studiengang mit Hauptfachcharakter zugeordnet werden.
(3) Die Studienfachschaft stellt in der Regel die VS-Vertreter*innen der Gremien im Bereich der von ihr vertretenen Fächer.
(4) Für Studienfachschaften gelten die Regelungen nach Anhang C dieser Organisationssatzung. Abweichende Regelungen für bestimmte Fachschaften sind in Anhang D aufgeführt. Für die Konstitution gilt das Verfahren nach Anhang A dieser Satzung.
(5) Organe der Studienfachschaft sind mindestens die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat.
§ 12 Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder einer Studienfachschaft.
(2) Die gefassten Beschlüsse sind bindend für den Fachschaftsrat.
(3) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden:
1. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder
2. auf schriftlichen Antrag von 1 % der Mitglieder der Studienfachschaft.
(4) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss öffentlich und in geeigneter Weise sowie ortsüblich bekannt gemacht werden.
(5) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Satzung.
§ 13 Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat wird in geheimen, gleichen, direkten und freien Wahlen gewählt. Es findet eine Personenwahl statt.
(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Der Fachschaftsrat umfasst mindestens zwei Mitglieder.
(4) Der Fachschaftsrat nimmt die Interessen der Mitglieder der Studienfachschaft wahr.
(5) Der Fachschaftsrat nimmt das Vorschlagsrecht der Studienfachschaft bezüglich der Verteilung der Qualitätssicherungsmittel wahr, sofern die Studienfachschaftssatzung nicht etwas anderes bestimmt.
(6) Die Amtszeit der Fachschaftsräte soll ein Jahr betragen und entweder am 1. April oder am 1. Oktober eines Jahres beginnen.
(7) Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D dieser Satzung.
§ 14 Entsendung in den StuRa und Kooperationen
(1) Die Mitglieder der Studienfachschaft wählen die Vertreter*innen der Studienfachschaft im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl. Alternativ entsendet der Fachschaftsrat die Vertreter*innen der Studienfachschaft in den Studierendenrat. Näheres regelt Anhang C bzw. Anhang D. In den Satzungen in Anhang D muss geregelt werden, welches Entsendungsverfahren zur Anwendung kommt.
(2) Studienfachschaften können sich zur Führung einer gemeinsamen Stimme im Studierendenrat oder anderen Gremien in Kooperationen zusammenschließen. Hierbei führt eine Studienfachschaft die Stimme. Die Stimmführungsregelung ist der Sitzungsleitung des Studierendenrats mitzuteilen. § 12 (Fachschaftsvollversammlung) und § 13 (Fachschaftsrat) dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Bildung einer Kooperation muss von den Fachschaftsvollversammlungen der beteiligten Studienfachschaften beschlossen worden sein und gilt bis eine Fachschaft austritt, mindestens aber für die Dauer einer Legislaturperiode des betreffenden Gremiums. Jede Studienfachschaft kann aus Kooperationen austreten.
(4) Jede Studienfachschaft kann zum Beginn einer Legislaturperiode aus Kooperationen austreten.
(5) Änderungen an Kooperationen treten mit der ersten Sitzung des StuRa gemäß § 19 Absatz 7 in Kraft. Sie müssen dem StuRa bis zwei Wochen vor der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für den StuRa angezeigt werden.
(6) Studienfachschaften oder Kooperationen müssen mindestens 100 Studierende vertreten, um ein Stimmrecht im StuRa zu erhalten.
§ 15 aktive und passive Studienfachschaften
(1) Studienfachschaften erhalten einen aktiven Status (d.h. Stimmrecht) mit der zweiten Teilnahme an einer StuRa-Sitzung im laufenden Semester.
(2) Die Sitzungsleitung des StuRa führt eine Liste über die Anwesenheit der Studienfachschaften in den StuRa-Sitzungen. Nach der letzten Sitzung eines Semesters wird durch die Sitzungsleitung des StuRa eine Aufstellung erstellt, in der alle Studienfachschaften aufgeführt sind, deren Vertreter*innen zweimal anwesend waren. Sie gelten im folgenden Semester als aktiv. Alle anderen Studienfachschaften gelten bis auf Weiteres als passiv.
(3) Eine Studienfachschaft, die an der letzten Sitzung des vorausgehenden Semesters teilgenommen hat, erlangt durch Teilnahme an der ersten Sitzung im darauf folgenden Semester den aktiven Status.
(4) Sofern die stimmführende Studienfachschaft einer Kooperation den aktiven Status besitzt, so gelten auch alle anderen Studienfachschaften der Kooperation als aktiv.
IV Hochschulgruppen und studentische Initiativen
§ 16 Hochschulgruppen und studentische Initiativen
(1) Studierende können sich in Hochschulgruppen und/oder studentischen Initiativen organisieren.
(2) Die Studierendenschaft und ihre Referate unterstützen die Hochschulgruppen und studentische Initiativen, sofern diese nicht gegen die Prinzipien der Studierendenschaft verstoßen. Über die Art der Unterstützung entscheidet der StuRa, die Refkonf oder das zuständige Referat auf Antrag.
V Studierendenrat (StuRa)
§ 17 Allgemeines und Aufgaben
(1) Der Studierendenrat ist das legislative Organ der Verfassten Studierendenschaft gemäß § 65 a Absatz 3 LHG.
(2) Der StuRa ist auf zentraler Ebene für alle Angelegenheiten der Studierendenschaft nach § 2 dieser Satzung zuständig, insbesondere für:
1. Einrichtung von Referaten, Wahl und Abwahl der Referent*innen,
2. Wahl und Abwahl der Vorsitzenden der Studierendenschaft,
3. Entsendung und Abberufung der Vertreter*in des StuRa im Senat nach § 65 a Absatz 6 LHG,
4. Wahl und Abberufung von studentischen Vertreter*innen in Gremien auf zentraler und dezentraler Ebene der Universität Heidelberg und des Studierendenwerks, soweit hierzu keine direkten Wahlen stattfinden oder von anderen Organen entsandt wird,
5. Entlastung des*der Finanzreferenten*in nach § 65 b Absatz 2 LHG,
6. Empfehlungen an die Mitglieder von Vorschlagsgremien bezüglich der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln,
7. Empfehlungen an studentische Vertreter*innen bezüglich der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln,
8. die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen.
(3) Er beschließt, ob ein Haushaltsplan nach §106 LHO oder ein Wirtschaftsplan im Sinne des §110 LHO geführt wird und beschließt diesen.
(4) Er beschließt mit absoluter Mehrheit die Satzungen und Ordnungen der Studierendenschaft gemäß § 65 a Absatz 3 LHG, insbesondere die Wahlordnung, seine Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung.
(5) Der Studierendenrat beschließt Änderungen dieser Organisationssatzung mit ⅔-Mehrheit. Unbeschadet davon kann die Organisationssatzung nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 auch per Urabstimmung geändert werden.
(6) Der Studierendenrat beschließt mit ⅔-Mehrheit die Anhänge der Organisationssatzung nach § 65 a Absatz 3 LHG, insbesondere die Satzungen der Studienfachschaften.
(7) Die Satzungen und Ordnungen der Verfassten Studierendenschaft sind in der jeweils gültigen Fassung in gleicher Weise wie die Satzungen der Universität zu veröffentlichen.
(8) Der Studierendenrat führt die Liste der Studienfachschaften in Anhang B. Die Sitzungsleitung beantragt die Zuordnung neuer Studiengänge durch den StuRa. Eine Anpassung der Liste der Studienfachschaften wird zur nächsten Legislaturperiode wirksam.
§ 18 Zusammensetzung
(1) Der StuRa setzt sich zusammen aus Vertreter*innen der Studienfachschaften nach § 14 (Entsendung in den StuRa und Kooperationen) sowie aus den universitätsweit nach § 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) gewählten Listenvertreter*innen.
(2) Die maximale Anzahl der Sitze der Vertreter*innen der Studienfachschaften nach § 14 entspricht der Anzahl der Sitze der Studienfachschaften in der Studienfachschaftsliste (Anhang B), entsprechend Absatz 6. Kooperationen nach § 14 sind möglich.
(3) Die Studienfachschaften wählen ihre Vertreter*innen für eine Amtszeit von maximal einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Gewählten sind der Sitzungsleitung des StuRa mitzuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Anzahl der Sitze für die Listenvertreter*innen ist abhängig von der Wahlbeteiligung bei der Wahl nach § 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat). Liegt die Wahlbeteiligung bei 0 v.H., so stehen den Listenvertreter*innen keine Sitze im StuRa zu. Ab einer Wahlbeteiligung von 50 v.H. steht ihnen die gleiche Anzahl an Sitzen zu, wie die Höchstzahl der Vertreter*innen der Studienfachschaften im StuRa beträgt. Diese Höchstzahl ergibt sich, wenn jede der in Anhang B aufgeführten Studienfachschaften alle ihre Sitze nach Absatz 6 besetzt und keine Kooperationen existieren. Dazwischen wird linear interpoliert und kaufmännisch gerundet. Grundlage für die Berechnung der Größe der Studienfachschaften ist die zum Zeitpunkt der Auflegung des Wähler*innenverzeichnisses für die Wahl der Listenvertreter*innen nach § 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) aktuelle Studierendenstatistik der Universität. Die Legislatur kann ausnahmsweise in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verkürzt oder verlängert werden.
(5) Stimmberechtigt im Studierendenrat sind:
1. Die Vertreter*innen der aktiven Studienfachschaften nach §§ 14, 15 dieser Satzung
2. Die Vertreter*innen der stimmführenden Studienfachschaft einer Kooperation nach § 14 dieser Satzung.
3. Die nach § 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat) dieser Satzung gewählten Vertreter*innen.
(6) Eine Studienfachschaft oder Kooperation, die gemäß § 18 Absatz 4 Satz 4
1. bis einschließlich 4 v.H. aller Studierenden vertritt, erhält einen Sitz,
2. mehr als 4 v.H. aller Studierenden vertritt, erhält 2 Sitze,
3. mehr als 8 v.H. aller Studierenden vertritt, erhält 3 Sitze.
(7) Eine Person kann nicht gleichzeitig als Listenvertreter*in und Fachschaftsvertreter*in bei Wahlen nach § 19 (Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendendrat) antreten oder Mitglied im StuRa sein. Näheres regelt die Wahlordnung.
(8) Die Sitzungsleitung des StuRa, der Vorsitz der VS, die Referent*innen (auch die nicht stimmführenden und die der autonomen Referate) und das VS-Mitglied im Senat sind Mitglieder des StuRa mit beratender Stimme; sie haben bei Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten Stimmrecht.
§ 19 Wahl der Listenvertreter*innen zum Studierendenrat
(1) Die Listenvertreter*innen im Studierendenrat werden von allen Mitgliedern der Studierendenschaft gewählt. Es gelten die in § 36 genannten Grundsätze.
(2) Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Laguë-Verfahrens. Jede*r Wahlberechtigte hat zehn Stimmen. Kumulieren und Panaschieren sind möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Erlangt eine Liste mehr Sitze als Listenvertreter*innen auf dieser Liste vorhanden sind, so bleiben die Sitze unbesetzt. Die unbesetzten Sitze werden bei der Beschlussfähigkeit und der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt.
(4) Die Amtsperiode der Listenvertreter*innen beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Näheres regelt die Wahlordnung.
(5) Die Wahl und die erste darauf folgende Sitzung des Studierendenrates mit den neu gewählten Listenvertreter*innen finden in der Vorlesungszeit statt.
(6) Der Wahlausschuss lädt innerhalb von vier Vorlesungswochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Studierendenratswahl die erste Sitzung des StuRa mit den neu gewählten Listenvertreter*innen ein, sofern sie im folgenden Semester stattfindet. Findet die erste Sitzung im Wahlsemester statt, beruft der Wahlausschuss innerhalb von zwei Vorlesungswochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Studierendenratswahl die erste Sitzung des StuRa mit den neu gewählten Listenvertreter*innen ein.
(7) Mit der ersten Sitzung der neu gewählten Listenvertreter*innen beginnt die Legislaturperiode des StuRa. Sie endet mit dem Beginn der ersten Sitzung der nachfolgenden Listenvertreter*innen.
§ 20 StuRa-Sitzung
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist im StuRa rede- und antragsberechtigt.
(2) Die Amtszeit der Listenvertreter*innen endet mit der ersten Sitzung des StuRa nach § 19 Absatz 6 und Absatz 7.
(3) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen, mindestens jedoch einmal im Monat.
(4) Scheidet ein/e Listenvertreter*in aus dem StuRa aus, rückt der/die nächste auf der Liste nach. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. § 19 Absatz 3 Satz 2 gilt analog.
(5) Der StuRa wählt in der konstituierenden Sitzung und danach jeweils in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode für deren Dauer eine Sitzungsleitung.
(6) Die Sitzungsleitung beruft die Sitzungen des Studierendenrats ein und veranlasst, dass ein Protokoll verfasst wird. Das Protokoll ist auf angemessene Weise öffentlich zugänglich zu machen.
(7) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 21 Vertretung von stimmberechtigten StuRa-Mitgliedern
(1) Diese Regelung gilt für alle Listenvertreter*innen und für jene Studienfachschaften, die für ihre StuRa-Vertreter*innen im Falle der Verhinderung eine Vertretung vorsehen und keine konkrete eigene Regelung vorgesehen haben (vgl. Anhang D).
(2) Regelung im Fall von direkter Wahl von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften
1. Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, werden bei einer direkten Wahl die Bewerber*innen, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vom ersten bis zum/zur n-ten Stellvertreter des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der doppelten Anzahl der Sitze entspricht, die der Studienfachschaft im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt.
2. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als einen Stellvertreter, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiter verfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig.
(3) Regelung im Fall von Entsendung von Vertreter*innen für Studienfachfachschaften
1. Sofern eine Vertretungsregelung vorgesehen ist, entsendet die Studienfachschaft Mitglieder und Stellvertreter*innen in den StuRa. Bei der Entsendung wird eine Reihenfolge festgelegt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt.
2. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten /die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, so vertritt der /die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiterverfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig, es kann jedoch, sofern die Satzung der Studienfachschaft dies zulässt, eine neue Entsendung von Stellvertreter*innen erfolgen.
(4) Kooperationen
Für Kooperationen werden die Regelungen entsprechend angewandt, sofern bei der Kooperation keine anderen Regelungen getroffen wurden.
(5) Regelung für Listenvertreter*innen
1. Diejenigen Bewerber*innen eines Listenvorschlags, die keinen Sitz erhalten haben werden in absteigender Reihenfolge von dem/der ersten bis zum/zur n-ten Stellvertreter*in des Wahlvor schlags bestimmt, wobei n der doppelten Anzahl der Sitze entspricht, die dem Listenvorschlag im StuRa zukommen. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt.
2. Das verhinderte Mitglied wird durch den ersten/die erste Stellvertreter*in vertreten. Ist diese*r verhindert, und gibt es mehr als eine*n Stellvertreter*in, so vertritt der/die zweite Stellvertreter*in das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertreter*innen wird entsprechend weiter verfahren. Gibt es keine*n Stellvertreter*in oder sind alle Stellvertreter*innen verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter*innen nicht zulässig.
(6) Mitteilung an die Sitzungsleitung
1. Verhinderte Mitglieder informieren ihre Stellvertreter*innen frühzeitig unter Angabe des Sitzungstermins über ihre Verhinderung. Sollten der/die nächste Stellvertreter*in auch verhindert sein, tut er/sie dies auch, solange bis die Liste abgearbeitet ist.
2. Verhinderte Mitglieder und Stellvertreter*innen informieren die Sitzungsleitung frühzeitig, spätestens aber bis eine Stunde vor Sitzungsbeginn, schriftlich darüber, dass sie verhindert sind. Die Sitzungsleitung kann nach Ermessen auch spätere Meldungen zulassen.
3. Liegt keine Mitteilung über die Verhinderung vor, kann keine Vertretung erfolgen.
§ 22 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeitsgrenze des Studierendenrates liegt bei 50 v.H. der Stimmen nach § 18 Absatz 5 (Zusammensetzung) dieser Satzung. Für Tagesordnungspunkte, die bereits einmal wegen Beschlussun fähigkeit vertagt wurden, ist der StuRa in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Zu Beginn jeder StuRa-Sitzung stellt die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung erneut festzustellen.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des StuRa.
§ 23 Abwahl
(1) Vom StuRa gewählte Amtsträger*innen und Gremienmitglieder können von diesem mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(2) Im Falle des*der Finanzreferent*in nach § 65 b Absatz 2 LHG muss die Abwahl mit einer Wiederbesetzung des Amtes verbunden sein.
VI Referate
§ 24 Referate
(1) Der StuRa setzt Referate für einzelne Arbeitsbereiche ein. Diese arbeiten selbständig, führen in ihrem Aufgabenbereich die Beschlüsse des StuRa aus und erstellen Beschlussvorlagen für den StuRa. Alle Referate, mit Ausnahme des Finanz- und Haushaltsreferates sowie der Autonomen Referate, können jederzeit vom StuRa mit absoluter Mehrheit aufgelöst werden.
(2) Pro Referat wählt der StuRa maximal vier Referent*innen aus der Studierendenschaft für eine Amtszeit von einem Jahr. § 25 Absatz 1 bleibt unberührt. Wiederwahl und Abwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Referat vier Jahre nicht überschreiten; Ausnahmen sind zu begründen .
(3) Personen können nicht gleichzeitig in mehreren Referaten Referent*in sein.
(4) Die Referent*innen sind an die Beschlüsse des StuRa gebunden. Existiert zu einer relevanten Fragestellung kein StuRa-Beschluss, so führen die Referent*innen einen solchen herbei.
(5) Die Referent*innen vertreten den StuRa in ihrem Aufgabenbereich in Hochschule und Gesellschaft.
(6) Kann in dringenden Fällen kein Beschluss im StuRa eingeholt werden, so vertreten die Referate den StuRa nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der bisherigen Beschlüsse und Diskussionen. Der StuRa ist hierüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
(7) Grundsätzlich arbeiten die Referate offen und bieten allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung.
(8) Der StuRa stellt den Referaten Finanzmittel und Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Näheres regelt die Finanzordnung.
(9) Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein Referat selbstständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens drei Monate nach Tätigung (im Quartalsbericht) bekannt gemacht werden. Finanzbeschlüsse sind monatlich bekannt zu machen.
(10) Referent*innen können nicht gleichzeitig das Amt des Vorsitzes der VS ausüben.
§ 25 Finanzreferat / Finanzreferent*in nach § 65 b Absatz 2 LHG
(1) Der StuRa richtet dauerhaft ein Referat ein, welches sich um Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten der VS kümmert und besetzt dieses mit
1. dem*der Finanzreferent*in nach § 65 b Absatz 2 LHG;
2. auf Beschluss des StuRa ggf. einem*einer weiteren Referent*in, der*die zusammen mit der Person nach Nr. 1 die Aufgaben des Referates übernimmt, ausgenommen der Aufgaben, die rechtlich dem*der Finanzreferent*in nach § 65 b Absatz 2 LHG vorbehalten sind.
(2) Das Referat arbeitet insbesondere mit der*dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65 b Absatz 2 LHG und den Finanzver antwortlichen der Fachschaften zusammen.
(3) Die Referent*innen sind gegenüber dem StuRa rechenschaftspflichtig und den Mitgliedern der Referatekonferenz auskunftspflichtig
§ 26 Referatekonferenz (RefKonf)
(1) Die regelmäßige Zusammenkunft aller stimmführenden Referent*innen, der Vorsitzenden nach § 27 und der autonomen Referent*innen (mit beratender Stimme) ist die Referatekonferenz (RefKonf). Sie ist das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 LHG.
(2) Sofern die RefKonf beschlussfassend tätig wird, besitzt jedes Referat eine Stimme, sowie die beiden Vorsitzenden nach § 27 eine gemeinsame Stimme.
(3) Die Stimmführung eines Referats wird unter den jeweiligen Referent*innen geregelt. Kommt keine Einigung zustande, trifft der StuRa in einer geheimen Abstimmung eine Regelung.
(4) Beschlüsse des StuRa, die den Aufgabenbereich mehrerer Referate betreffen, oder für die der StuRa dies beschließt, werden von der RefKonf umgesetzt. Zur Umsetzung trifft die RefKonf konkretisierende Beschlüsse.
(5) Beschlüsse der RefKonf oder der Referate können auf Antrag von drei StuRa-Mitgliedern mit absoluter Mehrheit im StuRa aufgehoben werden. Ein solcher Antrag ist spätestens in der zweiten Sitzung des StuRa nach vorläufiger Veröffentlichung des Beschlusses einzureichen.
Handelt es sich um Finanzbeschlüsse, ist dies möglich, sofern:
1. seit der Veröffentlichung der beschlossenen Fassung des Protokolls nicht mehr als vier Wochen vergangen sind,
2. der bewilligte Betrag von dem/der Begünstigten noch nicht ausgegeben wurde,
3. der Finanzbeschluss noch nicht abgerechnet, insbesondere das Geld noch nicht von der VS an den/die Begünstigte*n ausgezahlt wurde und
4. bei der Förderung von Veranstaltungen die Veranstaltung nicht in weniger als zwei Wochen beginnt.
(6) Die Sitzungen der RefKonf sind grundsätzlich öffentlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung der RefKonf.
(7) Die RefKonf gibt sich eine Geschäftsordnung. Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Die nicht stimmführenden Referent*innen, ferner das VS-Mitglied im Senat und die Sitzungsleitung des StuRa gehören der Referatekonferenz als Mitglieder mit beratender Stimme an. Die beratenden Mitglieder haben bei Verfahrens- und Geschäftsordnungsangelegenheiten Stimmrecht.
§ 27 Vorsitz der Verfassten Studierendenschaft
(1) Der StuRa wählt in der dritten Sitzung einer Legislatur zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus der Studierendenschaft als Vorsitzende der Verfassten Studierendenschaft.
(2) Die Vorsitzenden vertreten die Studierendenschaft gemäß § 65 a Absatz 3 LHG gemeinschaftlich als deren gesetzliche Vertreter*innen.
(3) Sie leiten die Sitzungen der Refkonf. Sie haben eine gemeinsame Stimme in der Refkonf. Kommt keine Einigung über die Stimmführung zustande, wird die Stimme als Enthaltung gewertet.
(4) Die Amtszeit der Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Insgesamt sollte die Dauer der Amtszeiten in einem Amt vier Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind zu begründen.
(5) Scheidet ein*e Vorsitzende*r nach § 38 (Ausscheiden) dieser Satzung aus dem Amt oder wird nach § 23 (Abwahl) abgewählt, so übt der bzw. die verbliebene Vorsitzende das Amt bis zur Nachwahl des vakanten Postens mit Alleinvertretungsrecht gem äß § 65 a Absatz 3 LHG aus. Die Referatekonferenz und der Stura haben dies jeweils mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen, andernfalls ruhen die Geschäfte bis zur Nachwahl eine*r Vorsitzenden.
(6) Ist eine*r der beiden Vorsitzenden aus triftigen Gründen für eine gewisse Zeit verhindert, so hat er/sie die Möglichkeit, für einen von ihm/ihr bestimmten Zeitraum aus einem triftigen Grund heraus dem verbleibenden Vorsitz Alleinvertretungsrechte zu gewähren. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheiden Referatekonferenz und StuRa mit Zweidrittelmehrheit.
(7) Sind beide Vorsitzende verhindert, kann mit ihrem Einverständnis die Sitzungsleitung der Referatekonferenz von einem Referat übernommen werden.
§ 28 Autonome Referate
(1) Autonome Referate haben den Zweck, gesellschaftlich benachteiligten Studierenden zu ermöglichen, ihre Interessen nach dem Prinzip der Selbstvertretung wahrzunehmen und ihrer Benachteiligung in Hochschule und Gesellschaft entgegenzuwirken.
(2) Ein autonomes Referat ist eine aktive Gruppe von Studierenden aus dem Kreis der Studierenden, die sich selbst bezüglich eines jeweiligen Kriteriums betroffen fühlen (Selbst- und Fremdzuschreibung) und den StuRa und die RefKonf über den Umgang damit beraten.
(3) Es gibt autonome Referate für:
1. Betroffene von geschlechtsspezifischer Diskriminierung
2. von Diskriminierung aus Gesundheitsgründen betroffene Studierende (autonomes Gesundheitsreferat),
3. Betroffene von Rassismus und Diskriminierung aufgrund kultureller Zuschreibungen,
4. Betroffene von sexualitätsbezogener Diskriminierung.
(4) Auf Antrag von Betroffenen kann der StuRa weitere autonome Referate gründen und in die Satzung aufnehmen.
(5) Die Referent*innen der autonomen Referate sind Mitglieder der RefKonf mit beratender Stimme.
(6) Der StuRa stellt den autonomen Referaten Finanzmittel und die notwendigen Ressourcen für die Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Für die Arbeit in seinem Bereich darf ein autonomes Referat selbständig Ausgaben bis zu einer in der Finanzordnung des StuRa festgelegten Grenze tätigen. Getätigte Ausgaben müssen bis spätestens drei Monate nach Tätigung (im Quartalsbericht) bekannt gegeben werden. Die einschlägigen Haushaltsvorschriften sind hierbei zu beachten. Finanzbeschlüsse sind monatlich bekannt zu machen.
(7) Das autonome Referat hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für die Wahl seiner Referent*innen im StuRa. Sollte der Fall eintreffen, dass nach zwei aufeinander folgenden Vorschlägen keine*r vom StuRa bestätigt werden, wird der Fall der SchliKo vorgetragen. Das autonome Referat regelt seine Angelegenheiten selbst und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
VII Schlichtungskommission (SchliKo)
§ 29 Aufgaben
(1) Die SchliKo kann von jeder/jedem Studierenden der Universität Heidelberg mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 LHG überschritten.
(2) Sie kann zudem angerufen werden zum Aussprechen von Empfehlungen bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gremien der Studierendenschaft.
(3) Sie wird angerufen bei der Anfechtung von Wahlen und Urabstimmungen und sie fungiert als Wahlprüfungsausschuss.
(4) Sie prüft die Unterschriftenliste für Urabstimmungen.
(5) Sie entscheidet im Fall der Uneinigkeit über das Vorliegen einer grundsätzlichen Angelegenheit nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung.
(6) Sie wird angerufen in einem Fall nach § 28 (Autonome Referate) Absatz 7 dieser Satzung.
(7) Die Schlichtungskommission ist zuständig im Falle von Einsprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit von Sitzungen der Organe der Verfassten Studierendenschaft. Dies umfasst insbesondere Einsprüche gegen die ordnungsgemäße Einberufung dieser Sitzungen. Sie erarbeitet hier gemeinsam mit allen Konfliktparteien Lösungsvorschläge, die dem StuRa zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 30 Zusammensetzung
(1) Die SchliKo besteht aus sechs Mitgliedern. Die SchliKo soll aus drei Männern und drei Frauen, die keinem anderen zentralen Organ der Studierendenschaft angehören, bestehen. Abweichungen hiervon sind besonders zu begründen.
(2) Die Mitglieder der SchliKo werden vom StuRa mit ⅔-Mehrheit gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch den StuRa für den Rest der Amtszeit.
§ 31 Organisation und Ablauf
(1) Die SchliKo hat jederzeit Überparteilichkeit zu wahren.
(2) Die SchliKo tritt nach Anrufung während der Vorlesungszeit innerhalb von zwei Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen zusammen.
(3) Die Mitglieder der SchliKo haben das Recht, von Organen der Studierendenschaft die entsprechenden Informationen zu bekommen.
(4) Auf Antrag des/der Antragssteller*in oder eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch den Beschluss auf Befangenheit wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird. Auf gesonderten Antrag kann die SchliKo entscheiden, dem befangenen Mitglied lediglich das Stimmrecht zu entziehen und auf den Ausschluss von der Sitzung zu verzichten.
(5) Sollten nur noch zwei abstimmungsberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt.
(6) Erklärt die SchliKo eine Beschwerde für begründet, so trägt sie den entsprechenden Organen auf, sie zu beheben. Sie kann hierzu Vorschläge unterbreiten.
(7) Näheres über das Schlichtungsverfahren und die Arbeit der SchliKo regelt die Schlichtungsordnung.
VIII Finanzen
§ 32 Allgemeines
(1) Für die Finanzen der Studierendenschaft der Universität Heidelberg finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO analog Anwendung.
(2) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan und die Bilanz werden allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich gemacht.
(4) Die Studienfachschaften erhalten 40 von Hundert der Einnahmen aus den Beiträgen an die Studierendenvertretung. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 33 Beiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft werden von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge erhoben (§ 65 a Absatz 5 LHG).
(2) Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange der Studierenden berücksichtigt werden (§ 65 a Absatz 5 LHG).
(3) Der StuRa beschließt gemäß § 17 Absatz 4 dieser Satzung eine Beitragsordnung, in der die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt sind.
(4) Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan festgelegt oder geändert werden. Der Beschluss muss dem Rektorat der Universität Heidelberg spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 34 Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan
(1) Der StuRa beschließt gemäß § 17 Absatz 4 dieser Satzung eine Finanzordnung, in der die Finanzplanung und -verteilung, die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung geregelt sind.
(2) Die/der Finanzreferent*in legt der RefKonf bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.
(3) Die/der Finanzreferent*in legt dem StuRa bis spätestens 1. November des laufenden Haushaltsjahres einen Entwurf über den Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.
(4) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan wird bis spätestens 30. November eines jeden Jahres vom StuRa beschlossen. Ein Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Rektorat der Universität (§ 65 b Absatz 6 LHG).
(5) Der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
(6) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt vom StuRa beschlossen werden.
(7) Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Rektorats der Universität (§ 65 b Absatz 7 LHG).
(8) Die RefKonf bestellt eine*n Beauftragte*n für den Haushalt, der/die die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachweisbare Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Sie/er kann auch Studierende*r der Universität Heidelberg sein (§ 65 b Absatz 2 LHG).
§ 35 Rechnungsprüfung
Die gesetzlichen Vertreter*innen der Studierenden beauftragen zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat nach § 65 b Absatz 3 LHG.
IX Verfahrensregeln
§ 36 Grundsätze der Wahlen und Urabstimmungen
(1) Wahlen und Urabstimmungen müssen, sofern die Wahlordnung keine längere Vorlaufzeit vorsieht, mindestens vier Wochen vor Stattfinden bekannt gemacht werden.
(2) Wahlen und Urabstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.
(3) Verantwortlich für die Einhaltung demokratischer Regeln bei Wahlen und Urabstimmungen ist ein vom Studierendenrat gewählter Wahlausschuss. Er wird bei der Durchführung von den Studienfachschaften, insbesondere von deren Fachschaftsräten, unterstützt. Unmittelbar nach Abschluss der Wahl oder Urabstimmung ermittelt der zuständige Ausschuss das Ergebnis und hält es in einer Niederschrift fest, die dem Studierendenrat und der Schlichtungskommission vorgelegt werden muss. Außerdem sorgt er für die unverzügliche Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Schlichtungskommission übernimmt die Funktion des Wahlprüfungsausschusses.
(4) Bekanntmachungen von Wahlen und Urabstimmungen sind vom Wahlausschuss öffentlich innerhalb der Universität Heidelberg auszuhängen sowie im Falle von universitätsweiten Wahlen auf der Homepage des StuRa zu veröffentlichen. Bei universitätsweiten Wahlen und Urabstimmungen ist mindestens ein Aushang an zentraler Stelle jeder Fakultät erforderlich.
(5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Urabstimmung bei der Schlichtungskommission innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Erklärt die Schlichtungskommission die Wahl oder Urabstimmung für ungültig, so ist eine Wiederholung unverzüglich auszuschreiben.
(6) Universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen finden während der Vorlesungszeit an direkt aufeinander folgenden Werktagen statt und erstrecken sich über mindestens drei Vorlesungstage.
(7) Für universitätsweite Wahlen und Urabstimmungen muss es an den Universitätsstandorten Altstadt, Bergheim, Neuenheimer Feld und Mannheim jeweils mindestens ein Wahllokal geben.
§ 37 Beschlussfassung innerhalb der Verfassten Studierendenschaft
(1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Erhält ein Antrag keine Mehrheit, gilt er als abgelehnt.
(2) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
(3) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt.
(4) Die ⅔-Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht.
(5) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen.
(6) Wenn die Anzahl der Enthaltungen die Summe aus abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen übersteigt, gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 38 Ausscheiden
(1) Ein Mitglied scheidet am Ende seiner Amtszeit regulär aus einem Organ aus. Bleibt ein Amt unbesetzt, bleibt das bisherige Mitglied kommissarisch im Amt, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind.
(2) In folgenden Fällen scheidet ein Mitglied aus einem Organ vorzeitig aus:
1. durch Exmatrikulation.
2. durch Rücktritt, der den Vorsitzenden der RefKonf schriftlich zu erklären ist. Falls kein Vorsitz existiert, sind die anderen Mitglieder des Organs davon in Kenntnis zu setzen; bis eine Nachfolge gefunden ist, bleibt das Mitglied geschäftsführend im Amt.
3. bei Auflösung des Organs.
4. durch den Tod des Mitglieds.
X Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Der StuRa gibt sich auf Basis dieser Satzung in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.
(2) Des Weiteren gelten für die konstituierende Sitzung des StuRa die gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Errichtung der Verfassten Studierendenschaft .
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.
Anhang A: Konstitution der Studienfachschaften (Studienfachschaftskonstitutionsanhang - SFKA)
§ 1 SFKA Wahlpersonen im Ur-StuRa
(1) Zugleich mit der Wahl der ersten Listenvertreter*innen für den StuRa werden in den Studienfachschaften Wahlpersonen für den StuRa gewählt. Der so konstituierte StuRa ist der Ur-StuRa.
(2) Die Wahlpersonen führen die Stimmen der Studienfachschaft. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. § 2 Absatz 5 des SFKA ist zu beachten.
(3) Im Ur-StuRa gilt eine Studienfachschaft als aktiv, wenn die Wahlperson der Studienfachschaft an einer Sitzung teilnimmt.
§ 2 SFKA Konstitution der Studienfachschaft
(1) Der Ur-StuRa ruft unverzüglich nach seiner Konstituierung die Mitglieder der Studienfachschaften auf, bis zu einem Stichtag Anträge auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell (Anhang C) einzureichen, die den §§ 11 - 13 der Organisationssatzung genügen. Der Stichtag sollte nicht früher als vier Wochen nach dem Aufruf liegen.
(2) Ab dem Stichtag führt der StuRa studienfachschaftsweite Urabstimmungen über die Anträge auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell für die Studienfachschaften durch. Die Urabstimmungen erstrecken sich über mehrere Tage.
(3) Ist die Urabstimmungen über einen Antrag auf Abweichung vom Studienfachschaftsregelmodell erfolgreich, wird er dem StuRa vorgelegt, der über eine entsprechende Satzungsänderung entscheidet. Die abweichenden Regelungen werden in Anhang D aufgeführt.
(4) Der StuRa führt die erste Wahl zum Fachschaftsrat durch.
(5) Sofern die abweichende Regelung eine direkte Wahl der Vertreter*innen der jeweiligen Studienfachschaften im StuRa vorsieht, bleiben die gewählten Wahlpersonen bis zum Ende der Legislaturperiode im Amt. Sieht die abweichende Regelung ein anderes Verfahren vor, bleiben die Wahlpersonen bis zur Bestimmung von Vertreter*innen gemäß der abweichenden Regelung im Amt.
§ 3 SFKA Vorübergehende Konstitution der Studienfachschaft nach Regelmodell
(1) Liegen keine Vorschläge für abweichende Regelungen der Studienfachschaft vor, führt der StuRa ab der fünften Woche nach dem Ergehen des Aufrufs die Wahlen zu den Fachschaftsräten nach dem Regelmodell (Anhang C) durch.
(2) Bis auf Weiteres gilt für die betreffende Studienfachschaft das Regelmodell nach Anhang C.
(3) Auch bei Gültigkeit des Regelmodells für eine Studienfachschaft können Studierende der Studienfachschaften jederzeit abweichende Regelungen beim Studierendenrat einreichen. § 2 Absatz 1 bis Absatz 5 des SFKA gelten entsprechend. Der Studierendenrat ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Urabstimmung über die eingereichten abweichenden Regelungen durchzuführen.
§ 4 SFKA Verfahren im Falle einer Änderung der Liste der Studienfachschaften in Anhang B
(1) Bei einer Änderung der Liste der Studienfachschaften in Anhang B ist zu gewährleisten, dass die neue Regelung alle Studierenden mindestens einer Studienfachschaft zuordnet.
(2) Bei einer Änderung des Anhangs B endet die Amtszeit der Vertreter*innen der betroffenen Studienfachschaft(en) im StuRa sowie des betroffenen Fachschaftsrats/ der betroffenen Fachschaftsräte regulär am Ende ihrer Amtszeit.
(3) Sofern neue Studienfachschaften gegründet werden, gelten § 2 und § 3 des SFKA. Das Verfahren ist vom StuRa unverzüglich einzuleiten, die Fristen nach § 2 und § 3 sind zu beachten.
(4) Die Amtszeit neu gewählter Fachschaftsratsmitglieder sowie neuer Studienfachschaften beginnt unverzüglich. Ggf. ist eine verkürzte oder verlängerte erste Amtszeit vorzusehen, um die Amtszeiten den Amtszeiten der übrigen Fachschaftsräte anzugleichen.
(5) Ab der folgenden Wahl des Listenteils des Studierendenrates ist es der neu gegründeten Studienfachschaft möglich, Vertreter*innen in den Studierendenrat zu entsenden.
(6) Neugegründete Studienfachschaften gelten im ersten Semester, in dem sie Vertreter*innen in den StuRa entsenden können, als aktiv.
Anhang B: Liste der Studienfachschaften
(Studienfachschaftslistenanhang)
Die Ziffern und Namen in den Klammern hinter dem jeweiligen Studienfachschaftsnamen bezeichnen die zugeordneten Studiengänge nach der Studierendenstatistik der Zentralen Universitätsverwaltung.
Ägyptologie (1, 15, 886) (Ägyptologie, Papyrologie)
Alte Geschichte (272, 2722, 2725, 2724) (Alte Geschichte)
American Studies (838) (American Studies)
Anglistik (8, 835, 8357, 8352, 8355, 8354, 836, 837, 83, 97, 9222, 9232, 9242) (Englische Philologie, English Studies/Anglistik,
Assyriologie (821, 8217, 8215, 8214, 9147) (Assyriologie)
Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte (830, 8302, 8305, 8304) (Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte)
Biologie (26, 933, 881, 843) (Biologie, Biowissenschaften, Molecular Biosciences)
Chemie - Biochemie (32, 25) (Chemie, Biochemie)
Computerlinguistik (160, 1607, 1602, 1605, 1604, 927) (Computerlinguistik, )
Deutsch als Fremdsprache (826, 8267, 827, 8272, 828, 8282, 901, 9017, 9012, 9015, 9014, 939, 940, 950) (Deutsch als Fremdsprachenphilologie, Deutsch als Zweitsprache, Germanistik im Kulturvergleich)
Erziehung und Bildung (52, 868, 890, 920, 9202, 9205, 9204, 190) (Berufs- und Organisationsbezogene Beratungswissenschaft, Bildungswissenschaft, Pädagogik/Erziehungswissenschaft,)
Ethnologie (173, 1737, 1732, 1734) (Ethnologie)
Geographie (50, 502, 505, 504, 892, 9112, 9115) (Geographie, Governance of Risk and Resources)
Geowissenschaften (39, 65, 111) (Geowissenschaften)
Germanistik (67, 672, 675, 674, 929) (Germanistik, Editionswissenschaften und Textkritik)
Gerontologie & Care (863, 864, 867, 9676) (Gerontologie, Gesundheit und Care, Gesundheit und Gesellschaft[Care], Gerontologie,)
Geschichte (68, 687, 682, 685, 684, 273, 2735, 2734, 840, 842, 8422, 918, 935) (Mittlere und Neue Geschichte, Osteuropäische Geschichte, Deutsch-Französischer Master in Geschichtswissenschaften, Global History, Historische Grundwissenschaften)
Informatik (79, 879, 889) (angewandte Informatik, Informatik)
Islamwissenschaft (81, 883, 884, 8857, 8852, 8854, 930) (Iranistik, Islamic Studies/Islamwissenschaft, Nah- und Mitteloststudien)
Japanologie (85, 853, 8537, 8532, 8534) (Japanologie, Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Japanologie)
Jura (135, 873, 874, 8732, 932) (International Law [LLM], öffentliches Recht, Rechtswissenschaft [inkl. Legum Magister], Unternehmensstrukturierung [LLM])
Klassische Archäologie (831, 8317, 8312, 8315, 8314, 8347, 12N, 849) ( Klassische Archäologie, Geoarchäologie)
Klassische Philologie (70, 95, 912, 9122, 9125, 9124, 913, 9132, 9135, 9134, 951) (Klassische Philologie: Gräzistik, Klassische Philologie: Latinistik, Klassische und Moderne Literaturwissenschaft)
Kunstgeschichte (Europäische) (92, 927, 922, 924, 915) (Europäische Kunstgeschichte [inkl. BA int. Verlaufsvariante], Kunstgeschichte und Museologie)
Mathematik (105, 875, 934) (Mathematik, Scientific Computing)
Medizin Heidelberg (247, 804, 806, 869, 871, 876, 878, 887, 949, 893, 895) (Advanced Physical Methods ind Radiotherapy, Clinical Medical Physics, International Health, Interprofessionelle Gesundheitsversorgung, Kinder- und Jugendpsychatrie, Medical Biometry/Biostatistics, Medical Education, Humanmedizin, Medizinische Informatik, Scientarum Humanarum, Versorgungsforschung und Implementierungswissenschaft im Gesundheitswesen,)
Medizin Mannheim (805, 877, 938, 945, 946) (Biomedical Engineering, Health Economics, Medical Physics with distinction in Radiotherapy and Biomedical optics, Humanmedizin, Translational Medical Research)
Mittellatein/Mittelalterstudien (818, 917) (Lateinische Philologie des Mittelalters und der Neuzeit, Mittelalterstudien)
Molekulare Biotechnologie (802, 803) (Molekulare Biotechnologie)
Musikwissenschaft (114, 1147, 1142, 1145, 1144) (Musikwissenschaft)
Osteuropastudien (8447, 8442, 8445, 8444) (Osteuropa- Ostmitteleuropastudien)
Ostasiatische Kunstgeschichte (850, 8502, 853, 8537, 8532, 8534) (Kunstgeschichte Ostasiens, Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Kunstgeschichte)
Pharmazie (126) (Pharmazie)
Philosophie (127, 1277, 1272, 1275, 1274, 9217) (Philosophie)
Physik (14, 128, 888) (Astronomie und Astrophysik, Physik, technische Informatik)
Politikwissenschaft (129, 1297,1292, 1295, 1294, 882, 931, 829) (Politikwissenschaft, Politikwissenschaften/Wirtschaftswissenschaften, Non-Profit Management und Governance)
Psychologie (132, 1322) (Psychologie)
Religionswissenschaft (136, 1367, 1362, 1364) (Religionswissenschaft)
Romanistik (59, 84, 137, 150, 855, 856, 896, 897, 899, 904, 9047, 9042, 9045, 9044, 905, 9057, 9052, 9055, 9054, 906, 9067, 9062, 9065, 9064, 9072, 9075, 9074, 9082, 9084, 9092, 9095, 9094, 9102, 948, 9482) (Romanische Philologie, Romanistik: Französisch, Transkulturelle Studien. Literaturen und Sprachkontakte im frankophonen Raum, Romanistik: Italienisch, Italien im Kontakt – Literatur, Künste, Sprachen, Kulturen, Romanistik: Portugiesisch, Romanistik: Spanisch, Iberoamerikanische Studien. Kontakt – Theorien und Methoden)
Semitistik (820, 8202, 8205, 8204) (Semitistik)
Sinologie (145, 1452, 858, 860, 861, 916, 853, 8537, 8532, 8534) (Klassische Sinologie, Moderne Sinologie, Sinologie [Chinese Studies], Ostasienwissenschaften Schwerpunkt Sinologie)
Slavistik (139, 146, 964, 1467, 1462, 1465, 1464, 865, 8652, 8654, 866, 8665, 8664) (Slavistik, Slavische und Osteuropäische Studien)
Soziologie (149, 1492) (Soziologie)
Sport (29, 295, 872, 898, 9377, 947) (Sportwissenschaft, Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation)
Südasienwissenschaften (Fachschaft am SAI) (841, 8412, 8415, 8414, 845, 846, 852, 8527, 8522, 8524, 902, 9022, 9025, 9024, 903, 9032, 9035, 9034, 926, 851) (Kommunikation, Literatur und Medien in Südasiatischen Neusprachen, Neuere Sprachen und Literaturen Südasiens [Moderne Indologie], Kultur und Religionsgeschichte Südasiens [Klassische Indologie], Health and Society in South Asia, Politikwissenschaft Südasiens)
Theologie (Evangelische) (53, 161, 848, 859, 862, 925, 928, 73, 9252, 9255, 9254, 900, 854) (Christentum und Kultur, Diakoniewissenschaft, Diakonie- Führungsverantwortung in christlich-sozialer Praxis, Doctor of Philosophy PhD, Evangelische Theologie [alle Examen], Magister Theologiae, Management, Ethik und Innovation im Non-Profit-Bereich, Unternehmensführung im Wohlfahrtsbereich)
Transcultural Studies (891) (Transcultural Studies)
Ur- und Frühgeschichte/Vorderasiatische Archäologie (UFG/VA) (548, 5482, 5485, 5484, 832, 8327, 8322, 8325, 8324, 9197, 894) (Ur- und Frühgeschichte, Vorderasiatische Archäologie)
Übersetzen und Dolmetschen (Fachschaft am IÜD) (810, 811, 812, 813, 814, 815, 817, 822, 823) (Konferenzdolmetschen [alle Sprachen], Translation Studies for Information Technologies, Übersetzungswissenschaft [alle Sprachen]
Volkswirtschaftslehre (VWL) (175, 184, 880, 8802, 936) (Economics (Politische Ökonomik), Economics, Volkswirtschaftslehre,)
Zahnmedizin (185) (Zahnmedizin)
Die aufgeführten Studiengänge enthalten folgende Abschlüsse:
Abschluss im Ausland
Bachelor 100%
Bachelor 25%
Bachelor 50% 1. Hauptfach
Bachelor 50% 2. Hauptfach
Bachelor 75%
Bachelor 33%
Bachelor 67%
Promotion
Master
Magister
Staatsexamen
Lehramt Berufsschulen
Diplom
Ohne Abschlussprüfung
Nicht zugeordnete fakultätsunabhängige Studienangebote:
Propädeutikum, Studienkolleg, Vorsemesterkurs Deutsch
Anhang C: Studienfachschaftsregelmodell (SFRM)
§ 1 SFRM Allgemeines
(1) Die Studienfachschaft vertritt die Studierenden ihres Faches oder ihrer Fächer und entscheidet insbesondere über fachspezifische Fragen und Anträge.
(2) Die Zugehörigkeit zur Studienfachschaft ergibt sich aus der Liste in Anhang B.
(3) Die Studienfachschaft stellt in der Regel die studentischen Mitglieder der in ihrem Bereich arbeitenden Gremien oder beteiligt sich zumindest an einem gemeinsamen Wahlvorschlag für eben diese.
(4) Organe der Studienfachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung und der Fachschaftsrat.
§ 2 SFRM Fachschaftsvollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder der Studienfachschaft. Sie tagt öffentlich.
(2) Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Studienfachschaft.
(3) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen und sind bindend für den Fachschaftsrat.
(5) Die Fachschaftsvollversammlung bestimmt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer*innen. Die Kassenprüfung muss zum Ende der Amtszeit des Fachschaftsrates stattfinden. Die Kassenprüfer*innen beantragen bei der Fachschaftsvollversammlung die Entlastung des Fachschaftsrates.
(6) Fachschaftsvollversammlungen müssen unverzüglich vom Fachschaftsrat einberufen werden:
1. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Fachschaftsrates oder
2. auf schriftlichen Antrag von 1 % der Mitglieder der Studienfachschaft.
(7) Die Einberufung einer Fachschaftsvollversammlung muss mindestens fünf Tage vorher öffentlich und in geeigneter Weise ortsüblich bekannt gemacht werden.
§ 3 SFRM Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat wird in gleichen, direkten, freien und geheimen Wahlen gewählt. Es findet Personenwahl statt.
(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft haben das aktive und passive Wahlrecht. Es gilt die Wahl- und Verfahrensordnung der Verfassten Studierendenschaft oder eine vom StuRa für die Wahlen der Fachschaftsräte erlassene eigene Wahlordnung.
(3) Der Fachschaftsrat umfasst fünf Mitglieder.
(4) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Mitglieder der Studienfachschaft und führt die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung aus.
(5) Zu den Aufgaben des Fachschaftrats gehören:
1. Einberufung und Leitung der Fachschaftsvollversammlung.
2. Ausführung der Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung.
3. Führung der Finanzen.
4. Beratung und Information der Studienfachschaftsmitglieder.
5. Mitwirkung an der Lehrplangestaltung.
6. Austausch und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Lehrkörpers in den betroffenen Studiengängen.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Fachschaftsrats beträgt in der Regel ein Jahr.
(7) Eine Person scheidet aus dem Fachschaftsrat aus, wenn
1. die Amtzseit endet oder
2. sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft vertritt, immatrikuliert ist oder
3. sie zurücktritt oder
4. durch Tod.
(8) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Fachschaftsrats rückt die Person mit der nachfolgenden Stimmenzahl in den Fachschaftsrat nach.
§ 4 SFRM Kooperation und Stimmführung im StuRa
(1) Die Studienfachschaft wählt ihre Vertreter*innen im StuRa in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl. Die Wahl wird vom Fachschaftsrat organisiert. Eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen ist anzustreben.
(2) Die Amtszeit der Vertreter*innen im StuRa beträgt ein Jahr
(3) Eine Person scheidet aus dem StuRa aus, wenn
1. wenn ihre Amtszeit endet oder
2. wenn sie nicht mehr für einen der Studiengänge, welche die Studienfachschaft vertritt, immatrikuliert ist oder
3. wenn sie zurücktritt oder
4. durch Tod.
(4) Im Falle des Ausscheidens einer Vertreter*in rückt die Person mit der nachfolgenden Stimmenzahl in den StuRa nach.
(5) Die Studienfachschaft kann sich nach § 14 der Organisationssatzung der Studierendenschaft mit anderen Studienfachschaften zu einer Kooperation zusammenschließen.
Anhang D: Abweichende Regelungen für Studienfachschaften (ARS)
ARS: Allgemeines
Studienfachschaften können beim Studierendenrat nach Anhang A vom SFRM (Anhang C) abweichende Regelungen beantragen. Diese werden hier aufgeführt.
Ägyptologie
Alte Geschichte
American Studies
Anglistik
Assyriologie
Byzantinische Archäologie und Kunstgeschichte
Biologie
Chemie und Biochemie
Computerlinguistik
Deutsch als Fremdsprache
Erziehung und Bildung
Ethnologie
Geographie
Geowissenschaften
Germanistik
Gerontologie & Care
Geschichte
Informatik
Islamwissenschaft
Japanologie
Jura
Klassische Archäologie
Klassische Philologie
Kunstgeschichte (Europäische)
Mathematik
Medizin Heidelberg
Medizin Mannheim
Mittellatein/Mittelalterstudien
Molekulare Biotechnologie
Musikwissenschaft
Osteuropastudien
Ostasiatische Kunstgeschichte
Pharmazie
Philosophie
Physik
Politikwissenschaft
Psychologie
Religionswissenschaft
Romanistik
Semitistik
45 differences: 1065 lines, 691 inline differences in 1055 changed lines
Added(0,131)
Deleted(10,173)
Changed(1055)
Changed in changed(387)
Ignored
Generated on January 30, 2019, 2:06 PM by ExamDiff Pro 10.0.1.7.